Paragraphen in 2 ARs 247/18
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 247/18 2 AR 170/18 BESCHLUSS vom 4. September 2018 in dem Strafverfahren gegen wegen Untreue u.a.
Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: 7580 Js 209151/15 WIZU Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 16 Js 147/15 Staatsanwaltschaft Siegen 445 Ls 16 Js 147/15 Amtsgericht Siegen 1 KLs 7580 Js 209151/15 Landgericht Limburg ECLI:DE:BGH:2018:040918B2ARS247.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 4. September 2018 beschlossen:
Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Siegen anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 445 Ls 16 Js 147/15) wird zu dem beim Landgericht Limburg a. d. Lahn rechtshängigen Verfahren (Aktenzeichen: 1 KLs 7580 Js 209151/15) verbunden.
Gründe: 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 7. August 2018 zutreffend ausgeführt:
I. „Gegen den Angeklagten ist vor dem Landgericht Limburg a.d. Lahn am 15. Januar 2018 (Aktenzeichen: 7580 Js 209151/15) Anklage wegen Untreue in 176 Fällen erhoben worden (Bl. 1301 ff. Bd. VI d.A. 7580 Js 209151/15). Das Landgericht Limburg a.d. Lahn (Wirtschaftsstrafkammer) hat mit Beschluss vom 24. April 2018 die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Bl. 1346 Bd. VI d.A. 7580 Js 209151/15).
Am 16. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft Siegen (Aktenzeichen: 16 Js 147/15) gegen den Angeschuldigten vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Siegen wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Munition sowie unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen Anklage erhoben (Bl. 159 f. d.A. 16 Js 147/15). Das Amtsgericht Siegen hat das Verfahren nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Siegen und nach der Erklärung der Zustimmung zur Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht Limburg a.d. Lahn (Bl. 177 d.A. 16 Js 147/15) noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 5. Juli 2018 an das Landgericht Limburg a.d. Lahn abgegeben (Bl. 178 d.A. 16 Js 147/15). Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat ihre Zustimmung zur Übernahme und Verbindung des Verfahrens erklärt (Bl. 1404 Bd. VI d.A. 7580 Js 209151/15) und die Akten mit Verfügung vom 23. Juli 2018 mit der Anregung vorgelegt, das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Verbindung der Verfahren gem. § 4 Abs. 2 StPO vorzulegen (Bl. 1407 f. Bd. VI d.A. 7580 Js 209151/15). Die Staatsanwaltschaft Siegen hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens erklärt.
II.
Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.
1. Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 StPO des Amtsgerichts (Schöffengericht) Siegen (Oberlandesgericht Hamm) und des Landgerichts (Wirtschaftsstrafkammer) Limburg a.d. Lahn (Oberlandesgericht Frankfurt am Main).
2. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Siegen beantragt, das ursprünglich beim Amtsgericht Siegen anhängige Verfahren zu dem Verfahren des Landgerichts Limburg a.d. Lahn zu verbinden, in dem die Anklage bereits zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.
Dass das Amtsgericht Siegen die Anklage noch nicht zugelassen hat, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Die Verbindung zweier Strafsachen gemäß § 4 StPO ist auch zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden. Entscheidend ist, ob trotz ungleicher Prozesslage der Zweck einer Verbindung erreicht werden kann, der vor allem darin besteht, eine möglichst breite und umfassende Grundlage für die Beurteilung von Taten und Tätern zu schaffen, damit die Bearbeitung der Verfahren zu erleichtern und sie so sachgemäß zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1962 – 2 ARs 194/62 –, BGHSt 18, 130 ff.). Dieser Gesichtspunkt gebietet es, eine Verbindung auch schon vor Eröffnung des abzugebenden Verfahrens zuzulassen, bei der das übernehmende Gericht auf einer möglichst breiten Beurteilungsgrundlage über die Eröffnung entscheiden kann. Der Gedanke, dass ein Verfahren durch das obere Gericht keinem anderen Gericht zugewiesen werden soll, solange es noch der Disposition durch die Staatsanwaltschaft unterliegt, welche die Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte, steht in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft von ihrer Dispositionsbefugnis durch den Verbindungsantrag oder ihre Zustimmung zur Verbindung Gebrauch gemacht hat, der Verbindung durch das obere Gericht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 1990 – 2 ARs 318/90 –, NStZ 1990, 548). Hier hat die Staatsanwaltschaft Siegen ihre Zustimmung zur Verbindung ausdrücklich erklärt. Die beantragte Verbindung entspricht der Prozessökonomie.“
Schäfer Grube Appl Schmidt Zeng
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