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II ZB 2/20

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 2/20 BESCHLUSS vom 16. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:161120BIIZB2.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 2 Die Begründung des Senats, der Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Verlust der Berufungsbegründung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Prozessbevollmächtigten eingetreten ist, weil es an der dafür erforderlichen aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post fehlt, verletzt den Beklagten nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Diese Anforderung entspricht der im Beschluss genannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dass der Senat das Vorbringen des Beklagten dafür als nicht ausreichend angesehen hat, stellt keine Überspannung der Anforderungen an die ihm obliegende Glaubhaftmachung dar. Wie im Beschluss des Senats bereits ausgeführt, lässt allein die abstrakte Schilderung der Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten ohne Angabe konkreter Anhaltspunkte für eine entsprechende Bearbeitung der Berufungsbegründung am 29. Oktober 2019 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass diese, wie vom Beklagten behauptet, an diesem Tag rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

Soweit der Beklagte geltend macht, bereits das Berufungsgericht habe ihn darauf hinweisen müssen, dass er zur Glaubhaftmachung den Fristenkalender vorlegen müsse, worauf er die nun mit der Anhörungsrüge eingereichten Ablichtungen der maßgeblichen Seiten des Fristenkalenders mit den daraus ersichtlichen Streichungen der für die Berufungsbegründung notierten Fristen nachgereicht hätte, war ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Hierbei handelte es sich um keine Anforderung, mit der ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZR 153/08, juris Rn. 5). Vielmehr wäre es aus Sicht eines solchen Verfahrensbeteiligten bereits im Wiedereinsetzungsverfahren geboten gewesen, zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags konkrete Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung des behaupteten Ablaufs am 29. Oktober 2019, etwa durch Vorlage des Fristenkalenders mit den maßgeblichen Eintragungen und Streichungen, darzutun. Dies hat der Beklagte indes nicht einmal mit der Begründung seiner Rechtsbeschwerde getan.

Drescher V. Sander Born von Selle B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2019 - 1 O 175/18 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2019 - I-17 U 241/19 -

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