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6 StR 237/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 237/22 BESCHLUSS vom 12. Juli 2022 in der Strafsache gegen

1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:120722B6STR237.22.0

-2Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2022 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Februar 2022 wird a) von der Einziehung der Tatmittel abgesehen, und b) das Urteil betreffend den Angeklagten N.

im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II.B.3 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten N.

wegen „Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen tateinheitlich mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ (Fall II.B.3) sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung mehrerer Gegenstände als Tatmittel und des „Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 316.965 Euro angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten N. hält im Fall II.B.3 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 a) Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte N.

in Spanien zum gewinnbringenden Verkauf 28,121 kg Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 3,668 kg THC, das er mit einem Fahrzeug nach Deutschland einführte, in dem sich in der Ablage der Fahrertür griffbereit ein Teleskopschlagstock befand.

b) Eine Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schied schon deshalb aus, weil nach dem Gesetzeswortlaut von dieser Qualifikationsnorm eine Einfuhr nur erfasst wird, wenn mit den Drogen nicht Handel getrieben werden soll („ohne Handel zu treiben“). Anderenfalls ist die Einfuhr in nicht geringer Menge unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2002 – 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679; Beschlüsse vom 24. April 2003 – 3 StR 369/01; vom 5. März 2013 – 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte nicht bereits beim Erwerb, sondern erst bei der Einfuhr eine „Waffe“ bei sich führte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997 – 1 StR 750/96, NStZ-RR 1997, 144 f.).

Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

c) Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Die Strafkammer hat die Strafe dem weiterhin anwendbaren § 30a Abs. 2 BtMG entnommen. Soweit sie die – nunmehr wegfallende – tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, kann der Senat mit Blick auf das Tatbild ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal der Schuldgehalt der Tat unverändert bleibt.

2. Von der Anordnung der Einziehung der Gegenstände hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 23.02.2022 - 22 KLs/6103 Js 20894/20 (4/21)

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