Paragraphen in 5 StR 609/17
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1 | 163 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 163 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 609/17 BESCHLUSS vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR609.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Selbstbelastungsfreiheit überhaupt berührt ist. Jedenfalls besteht kein Beweisverwertungsverbot, da das Anheben der Füße zum Anfertigen von Lichtbildern der Schuhsohlen eine Mitwirkungshandlung von allenfalls geringer Intensität ist und die Erlangung des Beweismittels auch auf strafprozessual unangreifbare Weise möglich war.
Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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1 | 163 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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