RiZ(B) 2/21
BUNDESGERICHTSHOF RiZ(B) 2/21 BESCHLUSS vom 13. September 2021 in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:130921BRIZ.B.2.21.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 13. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges und Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter am Bundesgerichtshof Gericke beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I. Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main dem Antragsgegner vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte untersagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Dienstgerichtshof) zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit einer beim Dienstgerichtshof eingelegten Beschwerde. Der Dienstgerichtshof hat den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs kein Rechtsmittel statthaft sei, und die Beschwerde dem Dienstgericht des Bundes vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Entscheidungen des Dienstgerichtshofs über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte sind einer Anfechtung durch die Beschwerde zum Dienstgericht des Bundes entzogen, weil § 152 Abs. 1 VwGO nach §§ 83 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 68 Abs. 1 HRiG für Verfahren gemäß § 35 DRiG entsprechend gilt. Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz oder in erster Instanz entschieden hat. Das bedeutet bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung, dass die Entscheidung des hier als Rechtsmittelgericht tätig gewordenen Dienstgerichtshofs der Anfechtung durch Beschwerde nicht unterliegt (vgl. Dienstgericht des Bundes, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - RiZ(B) 7/13, juris Rn. 6; vom 30. April 1979 - AR(Ri) 1/79, juris Rn. 4; vom 8. Juni 1967 - AR(Ri) 2/67, BGHZ 48, 76 [juris Rn. 3]; jeweils m.w.N.).
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus §§ 79 Abs. 2, 78 Nr. 3 DRiG, die allein die Revision gegen ein dienstgerichtliches Urteil, nicht die Beschwerde gegen einen Beschluss des Dienstgerichtshofs betreffen, oder aus anderen Vorschriften (Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 3. Dezember 2013 aaO Rn. 7 f. m.w.N.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Harsdorf-Gebhardt Gericke Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.02.2021 - 1 DG 2/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2021 - DGH 1/21 -