Paragraphen in VIII ZB 55/16
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 55/16 BESCHLUSS vom 13. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:130617BVIIIZB55.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Hoffmann beschlossen:
Der Beschluss vom 9. Mai 2017 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 Randnummer 8 Zeile 7 folgende Worte entfallen:
"des Verfahrens".
Dr. Milger Dr. Bünger Dr. Achilles Dr. Schneider Hoffmann Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 26.04.2016 - 21 C 31/16 LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2016 - 1 T 294/16 -
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