Paragraphen in 12 W (pat) 19/13
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 27 | PatG |
1 | 44 | PatG |
1 | 130 | PatG |
1 | 135 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die …
hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren …
Anmelder, Antragsteller und Beschwerdeführer, hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Schneider, die Richterin Bayer sowie die Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 23. Juni 2010 eine Patentanmeldung betreffend ein „… … beim Patent- und Markenamt eingereicht und am gleichen Tag auch einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren gestellt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe wurde am 7. April 2011 an … … delegiert. Dieser hat durch Beschluss vom 26. Februar 2013 den Verfahrenskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.
Bei der Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erfolg sei der sich aus den gesamten ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ergebende Anmeldegegenstand zu Grunde zu legen. Da die nachgereichten Patentansprüche dem ursprünglichen Offenbarungsgehalt nichts hinzufügen könnten, sei ihre Berücksichtigung nicht notwendig. Den Anmeldeunterlagen sei zu entnehmen, dass eine Anordnung geschaffen werden solle, die mehr Energie abgebe als ihr zugeführt werde. Gemäß den Anmeldeunterlagen zögen wenige steil hängende Gewichte (mit einem sehr kleinen Zusatzgewicht) weitaus mehr gleich schwere aber flachschräg hängende Gewichte hinauf. Am höchsten Punkt sollen zwei Gewichte (von den angeblich vier hochgehobenen) abgehängt/entleert werden können, ohne dadurch das System des bewegten Gleichgewichts zu stören. Nach dem Gesetz der Erhaltung der Energie werde bei keinem Vorgang in der Natur Energie in irgendeiner Form aus dem Nichts erzeugt, was bedeute, dass in der Anmeldung nicht mehr Energie abgegeben werden könne als ihr zugeführt werde. Ein Entleeren/Ausleeren am oberen Umlenkpunkt eines der beiden über den oberen Umlenkpunkt gezogenen Gewichte würde zwangsläufig zu einem Ungleichgewicht und in Folge davon zu einer Umkehr der Bewegungsrichtung führen. Die Aufgabe, eine Anordnung zu schaffen, die mehr Energie abgebe, als ihr zugeführt werde, werde mit dem Gegenstand der Anmeldung nicht gelöst, so dass deren technische Brauchbarkeit nicht gegeben sei. Gegenstände, die technisch nicht brauchbar seien, seien einem Patentschutz nicht zugänglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12. März 2013 eingegangene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, der Prüfer habe übersehen, dass beim Entleeren oben gleichzeitig und in gleichem Maße unten angehängt bzw. Kübel gefüllt werden müssten, um das Gleichgewicht aufrecht zu erhalten. Der Prüfer habe das Zusatzgewicht unterschlagen. Die Beschreibung müsste vielleicht noch ergänzt werden. Sie sollte enthalten: „ständig nach Bedarf nachgelegte Zusatzgewichte“. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Erdanziehung zweimal wirke, aber wegen der konkreten Lage und des Kosinus der Neigungswinkel verschieden stark. Das Patent könne wegen mangelnder Erfindungshöhe abgelehnt werden, nicht aber wegen mangelnder Funktionsfähigkeit. Während des Beschwerdeverfahrens wurde unter anderem eine neue Zusammenfassung eingereicht, die nunmehr gelten solle.
II.
Die Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist zulässig (§ 135 Abs. 3 PatG), insbesondere fristgerecht, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Prüfer, der den Beschluss erlassen hat, war aufgrund der Delegationsverfügung vom 7. April 2011 zuständig, auch wenn fälschlicherweise Prüfungsstelle 22 anstatt Patentabteilung 22 unter dem Beschluss steht. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG ist zwar die Patentabteilung für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zuständig, jedoch kann diese Aufgabe einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen werden (§ 27 Abs. 4 PatG), was im vorliegenden Fall geschah.
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden kann, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 Abs. 1 PatG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Verfahren, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für die Antragsteller zu befinden ist, nicht bereits das Prüfungsverfahren nach § 44 PatG zur Gänze vorweggenommen werden soll, sondern nur eine summarische Prüfung erfolgt (vgl. hierzu Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 130 Rdn. 39). Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass bei der vorliegenden Anmeldung keine Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, wie dies bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt wurde, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Das Vorbringen in der Beschwerde, im angegriffenen Beschluss sei übersehen worden, dass beim Entleeren oben gleichzeitig und in gleichem Maße unten angehängt bzw. Kübel gefüllt werden müssten, um das Gleichgewicht aufrecht zu erhalten und das Zusatzgewicht sei unterschlagen worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass ständig nach Bedarf Zusatzgewichte nachgelegt werden sollten. Die ursprünglichen Unterlagen können auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ständig Zusatzgewichte nachzulegen seien. Vielmehr ging die Anmeldung davon aus, dass praktisch gratis ständig Gewichte hochgehoben werden und das Zusatzgewicht, das die Sache am Anfang in Gang bringt, das alleinige Einsatzkapital sei.
Aus nachträglich eingereichten Unterlagen oder aus späteren Ausführungen zu Merkmalen, die ursprünglich nicht offenbart waren, kann sich eine Aussicht auf Erteilung des Patents nicht ergeben. Ein Patent darf über die ursprüngliche Offenbarung nicht hinausgehen und auch keinen Gegenstand haben, der ursprünglich nicht offenbart ist. Ergänzungen der Beschreibung, die den Gegenstand ändern,
sind unzulässig. Eine Patentfähigkeit könnte daher durch Änderungen, die über das ursprünglich Offenbarte hinausgehen, nicht hergestellt werden, wie dies bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch Änderungen des Gegenstands der Patentanmeldung noch zu einer Anordnung kommen sollte, die technisch funktioniert, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, unabhängig davon, ob diese Anordnung dann durch den Stand der Technik bereits vorweggenommen oder zumindest nahegelegt wäre. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags konnte daher keinen Erfolg haben.
Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Bb
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