Paragraphen in 4 StR 32/17
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 32/17 BESCHLUSS vom 15. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR32.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte trotz entsprechender Feststellungen in dem auf einer Absprache beruhenden Urteil nicht wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Sost-Scheible Bender Cierniak Feilcke Franke
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