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4 StR 44/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 44/14 BESCHLUSS vom 23. April 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Da der Angeklagte die Tat vor dem 31. Mai 2013 begangen hat, durfte seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) angeordnet werden (BGH, Urteil vom 11. März 2014 – 5 StR 563/13, z. Veröff. best.). Gemessen daran ist die Anordnung hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Februar 2014 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom sachverständig beratenen Landgericht vorgenommene und in den Urteilsgründen eingehend dargelegte Prognose, weitere schwere Sexualstraftaten seien vom Angeklagten mit hoher Sicherheit zu erwarten, erweist sich als tragfähig. Sie wird durch den Umstand, dass die Anlasstat allein wegen der heftigen Gegenwehr der Geschädigten nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangte, ebenso wenig in Frage gestellt wie dadurch, dass die Strafkammer – allein auf der Grundlage einer Günstigkeitsbetrachtung hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens – die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB angenommen hat.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin

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