IX ZR 69/24
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 69/24 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
ja BGHR:
ja JNEU:
nein InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 80 Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts unberechtigt empfangene Leistung eines Drittschuldners zur Masse zu ziehen, wenn der geleistete Gegenstand nicht mehr im insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners vorhanden ist.
InsO § 24 Abs. 1, § 82; BGB § 242 Nimmt der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Drittschuldner, der nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts an den Schuldner geleistet hat, erneut auf Leistung in Anspruch, kann der Drittschuldner dem Leistungsverlangen grundsätzlich nicht entgegenhalten, der (vorläufige) Insolvenzverwalter müsse zuvor versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 - IX ZR 69/24 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth ECLI:DE:BGH:2025:050625UIXZR69.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. April 2024 aufgehoben, das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts NürnbergFürth vom 3. März 2023 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger macht als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten gegen diesen Zahlungsansprüche wegen unberechtigter Einziehung von Forderungen im Eröffnungsverfahren geltend. 2 Der Beklagte war Mieter eines Wohnhauses. Der Mietvertrag berechtigte ihn zur gewerblichen Untervermietung. Am 5. August 2019 ordnete das Insolvenzgericht das vorläufige Insolvenzverfahren an, setzte einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, ermächtigte diesen unter anderem, Forderungen des Schuldners auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen und gebot den Drittschuldnern, nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Außerdem ordnete es an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 10. August 2019 zugestellt.
Der Beklagte nahm zwischen dem 5. August 2019 und dem 26. November 2019 Untermietzahlungen aus der Untervermietung verschiedener Einheiten des Wohnhauses in Höhe von insgesamt 22.550,01 € brutto von den Drittschuldnern entgegen. Im selben Zeitraum entstanden dem Beklagten Kosten aus der gewerblichen Untervermietung in Höhe von 8.699,35 € brutto.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. November 2019 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser gab die gewerbliche Untervermietung als selbständige Tätigkeit des Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 frei. Im Lauf des Jahres 2020 gab er weitere selbständige Tätigkeiten des Beklagten frei. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 entließ das Insolvenzgericht den Verwalter aus dem Amt und bestellte den Kläger zum neuen Verwalter.
Der Kläger meint, der Beklagte habe der Insolvenzmasse den Unterschiedsbetrag aus den während des Eröffnungsverfahrens vereinnahmten Untermietzahlungen und den in dieser Zeit durch die Untervermietung entstandenen Kosten zu erstatten. Abzüglich vom Beklagten im Januar 2021 an den vormaligen Verwalter gezahlter 1.500 € verlangt er mit seiner Klage Zahlung von 12.350,58 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2024, 715 ff veröffentlich ist, hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wie folgt begründet: Dem Kläger stehe der verfolgte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 Abs. 2 BGB) zu. Er sei aktivlegitimiert. Dies folge aus seinem Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das insolvenzbefangene Vermögen des Beklagten (§ 80 Abs. 1 InsO). Zwar existiere vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine Insolvenzmasse. Doch seien §§ 81, 82 InsO bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 24 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden. Die Forderungen des Beklagten gegen die Drittschuldner hätten im eröffneten Verfahren fortbestanden, soweit die Drittschuldner nicht gutgläubig gewesen seien. Der Insolvenzverwalter sei berechtigt, im Insolvenzverfahren die Erfüllungswirkung einer nach § 82 InsO unwirksamen Leistung des Drittschuldners oder einen Dritten nachträglich herbeizuführen, indem er die Leistung nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmige. Hierzu sei der Insolvenzverwalter sogar verpflichtet, um sich im Verhältnis zum Drittschuldner keiner Arglisteinrede auszusetzen. Soweit der Schuldner nicht zu einer Herausgabe der empfangenen Leistungen bereit sei, habe der Insolvenzverwalter nur die Möglichkeit, diesen Anspruch im Klageweg gegen den Schuldner zu verfolgen. Zudem spräche die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, massenachteilige Verfügungen des Schuldners zu verhindern, dafür, einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner wegen einer im Eröffnungsverfahren herbeigeführten Minderung seines Vermögens anzuerkennen. Andernfalls könne ein Schuldner die künftige Masse folgenlos schmälern.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Kläger für befugt gehalten, Ansprüche gegen den Schuldner aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 Abs. 2 BGB) wegen der Einziehung von Drittschuldnerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Ebenso wenig - vom Berufungsgericht nicht erwogen - ist der Kläger befugt, Ansprüche aus angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB) geltend zu machen.
1. Allerdings können Ansprüche der Masse bestehen, wenn ein Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzbefangene Forderungen unberechtigt einzieht.
a) Die Empfangszuständigkeit für insolvenzbefangene Forderungen des Schuldners geht mit Verfahrenseröffnung auf den Verwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 7 mwN). Zieht der nicht empfangszuständige Schuldner eine Forderung gegen den Drittschuldner ein, wird die empfangene Leistung als Neuerwerb vom Insolvenzbeschlag erfasst (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO), weil der Schuldner einen auf die Leistung bezogenen Vermögenswert erwirbt (Eigentum an empfangenen Barmitteln oder Buchgeld).
b) Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass das Geleistete der Insolvenzmasse zufließt. Entscheidend hierfür ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Nach ihr fließt eine als Neuerwerb vom Insolvenzbeschlag erfasste Leistung des Drittschuldners der Masse erst und nur dann zu, wenn der Insolvenzverwalter den Leistungsgegenstand erhält oder die Masse wirtschaftlich so gestellt wird, wie sie im Fall ordnungsgemäßer Erfüllung der Verbindlichkeit gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 - IX ZR 121/20, WM 2021, 1944 Rn. 41). Dies folgt aus der Reichweite des von der Insolvenzordnung gewährten Drittschuldnerschutzes.
aa) Gemäß § 82 Satz 1 InsO wird derjenige Drittschuldner, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet hat, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Ein Drittschuldner wird unabhängig von seiner zur Leistungszeit vorhandenen Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift auch dann frei (§ 362 Abs. 1 BGB), wenn der Insolvenzverwalter den Leistungsgegenstand später erhält (vgl. etwa Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 39; MünchKommInsO/Vuia, 4. Aufl., § 82 Rn. 2, 6; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 5. Aufl., § 82 InsO Rn. 8; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 10. Aufl., § 82 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 - IX ZR 121/20, WM 2021, 1944 Rn. 41).
bb) Allerdings griffe der durch § 82 InsO angeordnete Drittschuldnerschutz zu kurz, würde eine vom Schuldner empfangene Leistung der Insolvenzmasse schon deshalb zufließen, weil ihr der Leistungsgegenstand als Neuerwerb zugeordnet ist. Außer in Fällen des Forderungseinzugs auf einem dem insolvenzfreien Schuldnervermögen zugeordneten Konto (insbesondere auf einem Pfändungsschutzkonto, § 850k in Verbindung mit §§ 899 ff ZPO) bestünde dann kein Grund, der Leistung eines Drittschuldners zum Schutz der Masse überhaupt die Erfüllungswirkung zu versagen (ähnlich Lüke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 82 Rn. 2 f; zum Spannungsverhältnis zwischen Neuerwerb und Beschränkung der Erfüllungswirkung von Drittschuldnerleistungen HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 82 Rn. 2).
c) Hiervon ausgehend hat der Verwalter im eröffneten Verfahren kraft seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) mehrere Möglichkeiten, vom Schuldner empfangene Drittschuldnerleistungen zur Masse zu ziehen.
aa) Solange die vom Drittschuldner eingezogene Leistung bei Insolvenzeröffnung im Vermögen des Schuldners noch vorhanden ist, ist der Insolvenzverwalter uneingeschränkt in der Lage, diese Leistung zur Masse zu ziehen.
(1) Ist das Geleistete noch als körperlicher Gegenstand - etwa in Form unterscheidbaren Bargelds - beim Schuldner vorhanden, kann der Insolvenzverwalter von ihm die Herausgabe des Leistungsgegenstandes verlangen (§ 148 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann die Herausgabepflicht des Schuldners auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (§ 148 Abs. 2 Satz 1 InsO).
(2) Hat die Bank des Schuldners eine nach Insolvenzeröffnung eingehende Zahlung in Nachwirkung des erloschenen (§ 116 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 InsO) Zahlungsdiensterahmenvertrags (§ 675 f Abs. 2 BGB) befugterweise entgegengenommen und einem intern weitergeführten Konto des Schuldners gutgeschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, WM 2008, 1442 Rn. 12; vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 9, jeweils mwN), steht dem Verwalter ein Anspruch der Masse gegen die Bank zur Verfügung, um ihr das Geleistete zuzuführen. Durch die Gutschrift gibt die Bank gegenüber der Masse ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder -versprechen (§ 780 f BGB) ab. Hierdurch begründet sie einen Auszahlungsanspruch der Masse in Höhe der Gutschrift (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 10 mwN). Diese Forderung kann der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO einziehen.
bb) Allerdings gehen diese Befugnisse des Verwalters ins Leere, wenn die Leistung eines Drittschuldners beim Schuldner selbst nicht mehr zugriffsfähig vorhanden ist. In solchen Fällen kann der Insolvenzverwalter berechtigt sein, materiell-rechtliche Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um der Masse den Wert von ihm empfangener Drittschuldnerleistungen zuzuführen.
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Zuweisung befugt ist, nach Insolvenzeröffnung entstandene Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger wegen eines gemeinschaftlich erlittenen Schadens auch gegen den Schuldner selbst geltend zu machen und im Klageweg durchzusetzen, sollten die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein.
Nach § 92 Satz 1 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Solche Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger auch gegen den Schuldner können aus einer Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 156/12, WM 2014, 2175 Rn. 6) oder aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 265/20, BGHZ 231,
Rn. 7 mwN) folgen. Der Insolvenzverwalter ist in solchen Fällen eines masseschädigenden Verhaltens des Schuldners nach Insolvenzeröffnung befugt, die Ansprüche geltend zu machen (BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 156/12, WM 2014, 2175 Rn. 6 f). Der Forderungseinzug als solcher löst allerdings noch keine Schadensersatzhaftung des Schuldners aus. Vielmehr erfordert dies in objektiver Hinsicht, dass der Schuldner die Insolvenzmasse durch anschließende Auf- oder Weggabe der empfangenen Leistung an Dritte verkürzt und auf diese Weise einen Quotenschaden der Insolvenzgläubiger herbeiführt.
(2) Nicht abschließend geklärt ist demgegenüber in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob und unter welchen Voraussetzungen außerdem vom Insolvenzverwalter zu verfolgende materiell-rechtliche Ansprüche der Masse gegen den Schuldner selbst in Betracht kommen, um Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen.
(a) Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das insolvenzbefangene Vermögen des Schuldners (§ 80 Abs. 1 InsO) verleiht dem Verwalter nur dann die Befugnis zur Verfolgung eines Anspruchs, wenn dieser selbst ein Recht der Masse (§§ 35 f InsO) ist. Ausgehend hiervon hat der Bundesgerichtshof ein Recht der Masse gegen den Schuldner hinsichtlich der Abführung des pfändbaren Betrags aus einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis (§ 35 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO aF; jetzt: § 295 a Abs. 1 InsO) nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20; Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 15, 17; vom 12. Oktober 2023 - IX ZR 162/22, WM 2024, 34 Rn. 9 f, 18). Weiter hat er entschieden, dass der Insolvenzverwalter das Recht der Masse gegen den Schuldner im Klageweg vor dem Prozessgericht durchzusetzen hat (BGH, Urteil vom 13. März 2014, aaO Rn. 12 ff; vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 2023, aaO Rn. 18).
(b) Hingegen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (IX ZR 206/20, WM 2022, 875 ff) offengelassen, ob der Einzug von Drittschuldnerforderungen durch den Schuldner und eine anschließende Weiterleitung der empfangenen Leistungen an Dritte im eröffneten Verfahren Ansprüche gegen den Schuldner aus § 816 Abs. 2 BGB begründen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 23 ff). Weiter hat der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung offengelassen, ob sich insoweit eine Befugnis des klagenden Verwalters unter dem Gesichtspunkt eines Rechts der Masse (§ 80 Abs. 1 InsO) oder der Geltendmachung massefremder Rechte (§ 92 Satz 1 InsO) ergeben könnte (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 20).
(c) Im Schrifttum wird angenommen, der Insolvenzverwalter könne Erstattungsansprüche gegen den Schuldner aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 Abs. 2 BGB) und wegen einer angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 681 Satz 2 und § 667 Fall 2 BGB) für die Masse geltend machen, wenn der Schuldner unberechtigt zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen einzieht (vgl. Jacoby/Felsch, ZInsO 2022, 2445, 2448 f, 2451). Zur Begründung wird ausgeführt, der Schuldner könne als Träger sowohl der Masse als auch seines insolvenzfreien Vermögens auf beiden Seiten eines Anspruchsverhältnisses stehen, wenn die Forderung zur einen und die zugehörige Schuld zur anderen Vermögensmasse zähle (vgl. Jacoby/Felsch, aaO, 2445, 2551; aA Lohmann in Festschrift Gehrlein, 2022, S. 313, 316).
2. Im Streitfall ist der Kläger nicht befugt, Ansprüche gegen den Beklagten zu verfolgen, um die vom Beklagten im Eröffnungsverfahren nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) empfangenen Leistungen der Drittschuldner zur Masse zu ziehen. Damit bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der befreiende Einzug von Drittschuldnerforderungen durch einen nicht empfangszuständigen Schuldner Masseansprüche gegen diesen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 Abs. 2 BGB) oder wegen einer angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 681 Satz 2 und § 667 Fall 2 BGB) begründen kann.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Befugnis des Klägers auf der Grundlage von § 92 Satz 1 InsO verneint. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob die mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2021 (IX ZR 265/20, BGHZ 231, 328 Rn. 8 ff) aufgestellten Grundsätze, wonach Schadensersatzansprüche der Gläubiger wegen einer Verkürzung der späteren Masse, die auf einem Verhalten des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zur Tabelle angemeldet werden müssen (§ 87 in Verbindung mit §§ 174 ff InsO) und nicht vom Insolvenzverwalter im Klageweg gegen den Schuldner verfolgt werden können, dann gelten, wenn ein masseschädigendes Verhalten des Schuldners nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts im Eröffnungsverfahren erfolgt. Denn um eine vom Beklagten bewirkte Masseverkürzung geht es hier nicht. Der Kläger macht keine Ersatzansprüche der Insolvenzgläubiger wegen der Auf- oder Weggabe von Bestandteilen seines künftig haftenden Vermögens vor Insolvenzeröffnung geltend. Vielmehr stützt er die Klage darauf, dass der nicht empfangszuständige Beklagte Forderungen der Drittschuldner eingezogen und den Erlös (Bar- oder Buchgeld) seinem Vermögen zugeführt hat. Der Kläger berühmt sich eines hieran anknüpfenden Rechts der Masse gegen den Beklagten. Dieses macht er zur Anreicherung der von ihm verwalteten Insolvenzmasse geltend.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Kläger könne einen solchen Anspruch nach § 80 Abs. 1 InsO im Klagewege geltend machen. Der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch ist kein Recht der Masse.
Dass massebefangene Ansprüche gegen den Schuldner im eröffneten Verfahren entstehen können, setzt eine Trennung seines Vermögens in einen seiner Verfügung entzogenen und einen zu seiner freien Verfügung stehenden Teil voraus. Greift der Schuldner nach erfolgter Trennung in das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögen ein, kann der Verwalter zum Ausgleich auf das freie Vermögen zugreifen. Im Streitfall hat der beklagte Schuldner jedoch Drittschuldnerforderungen im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) eingezogen. Dies löst keinen Ausgleich zwischen abgegrenzten Vermögensbereichen des Beklagten aus. Denn zum einen führt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1a, Nr. 2 Fall 2, Nr. 3, Nr. 4 und 5 InsO nicht zu einer Teilung des schuldnerischen Vermögens (vgl. unter aa), zum anderen steht in diesem Fall kein zugriffsfähiges Vermögen des Schuldners zur Verfügung (vgl. unter bb).
aa) Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts im Eröffnungsverfahren führt nicht zu der für einen Ausgleich zwischen zwei Vermögensmassen notwendigen Teilung des Schuldnervermögens.
(1) Die Eröffnung des Verfahrens (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) löst den Insolvenzbeschlag aus. Dieser bewirkt eine Teilung des Schuldnervermögens in einen insolvenzbefangenen und einen insolvenzfreien Teil, weil er zur Entstehung der Insolvenzmasse (§§ 35 f InsO) führt. Das Gesetz vollzieht die Vermögenstrennung, indem es dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über seine beschlagnahmten Vermögenswerte (§ 35 Abs. 1 InsO) vollständig entzieht und sie dem Insolvenzverwalter zuweist (§ 80 Abs. 1 InsO). Über sein nicht vom Insolvenzbeschlag erfasstes Vermögen kann der Schuldner weiterhin frei verfügen. Dem so beschriebenen insolvenzfreien Vermögen weist das Gesetz bei Verfahrenseröffnung zunächst (vgl. aber unten Rn. 33) nur die unpfändbaren Vermögenswerte des Schuldners zu (§ 36 Abs. 1 und 3 InsO).
(2) An einer vergleichbaren Vermögensteilung fehlt es im Eröffnungsverfahren. Der Beklagte war zur Zeit des Forderungseinzugs im Eröffnungsverfahren Träger eines einheitlichen Vermögens, weil der Insolvenzbeschlag noch nicht eingetreten war. Hieran ändert der vor Empfang der Untermietzahlungen angeordnete Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) nichts. Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme löst keine beschlagsgleichen Wirkungen (§ 35 f InsO in Verbindung mit § 38 InsO und § 1 Satz 1 InsO) im Eröffnungsverfahren aus, weil sie keine derjenigen im eröffneten Verfahren vergleichbare Vermögensteilung bewirkt. Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts schließt den Schuldner nicht - wie dafür jedenfalls erforderlich - vollständig von der Verwaltung und Verfügung hinsichtlich eines Vermögensteils aus. Vielmehr belässt eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO dem Schuldner im Ausgangspunkt die hierzu notwendige Rechtsmacht. Auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts verbleibt ihm die Möglichkeit, über Bestandteile seines Vermögens zu verfügen. Die Sicherungsanordnung führt lediglich dazu, dass solche Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO) wirksam sind.
bb) Nach den Vorgaben der Insolvenzordnung steht zudem kein zugriffsfähiges Vermögen des Schuldners zur Verfügung, um einen vor Insolvenzeröffnung erfolgten Eingriff des Schuldners in die künftige Masse auszugleichen.
(1) Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Pfändbares insolvenzfreies Vermögen des Schuldners kann während des laufenden Verfahrens dann entstehen, wenn der Insolvenzverwalter einzelne Bestandteile der Masse (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO) oder - wie im Streitfall - die selbständige Tätigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzbeschlag freigibt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO)
oder dem Schuldner im laufenden Verfahren die Restschuldbefreiung erteilt wird (§ 300a InsO; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 265/20, BGHZ 231, 328 Rn. 15 ff; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 206/20, WM 2022, 875 Rn. 17).
(2) Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Hingegen steht pfändbares insolvenzfreies Vermögen, welches der Schuldner nach Verfahrenseröffnung erwirbt, während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur dem Zugriff der Neugläubiger offen. Es dient nicht der Befriedigung von Insolvenzforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13 mwN; vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 265/20, BGHZ 231, 328 Rn. 16 jeweils für Erwerb aus freigegebener selbständiger Tätigkeit; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 36; Urteil vom 21. Oktober 2021, aaO Rn. 17 für Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung). Gemäß § 89 Abs. 1 InsO besteht während der Dauer des Insolvenzverfahrens ein umfassendes Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger.
(3) Nach diesen Maßstäben stellt das Insolvenzrecht kein haftendes Vermögen zur Befriedigung (rechtlich unterstellter) Masseansprüche gegen den Schuldner wegen eines Eingriffs in sein ungeteiltes Vermögen nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts im Eröffnungsverfahren bereit. Weder handelte es sich bei solchen Ansprüchen um Neuverbindlichkeiten noch wären sie diesen gleichzustellen. Denn sie beruhten auf einem Verhalten des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier: Forderungseinzug).
Für die Entscheidung des Streitfalls ist unerheblich, dass die Drittschuldnerforderungen möglicherweise nicht schon infolge der Unkenntnis der Untermieter von der angeordneten Verfügungsbeschränkung zur jeweiligen Leistungszeit (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und § 82 Satz 1 InsO), sondern erst durch die - nach Verfahrenseröffnung erteilte - Genehmigung des Klägers (§ 80 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB). Darauf, dass eine Genehmigung des Klägers auf die jeweilige Leistungszeit im Eröffnungsverfahren zurückwirkte (§ 184 Abs. 1 BGB), kommt es nicht an. Denn für die rechtliche Beurteilung, ob ein Eingriff des Schuldners in die aufgrund der Vermögenstrennung seiner Verfügung entzogene Vermögensmasse vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Vermögensbeeinträchtigung an.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein nach Insolvenzeröffnung vom Verwalter zu verfolgender Erstattungsanspruch der Masse gegen einen Schuldner auch nicht deshalb geboten, weil dieser andernfalls im Eröffnungsverfahren trotz Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts folgenlos in die künftige Masse eingreifen könnte. Das Gesetz trifft hinreichende Schutzvorkehrungen, sowohl einen der künftigen Masse nachteiligen Forderungseinzug des Schuldners durch Sanktions- und Nachteilsandrohung zu verhüten als auch einen gleichwohl erfolgten Forderungseinzug auszugleichen.
aa) Zieht ein Schuldner entgegen ihm zur Kenntnis gelangter (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1 InsO) Sicherungsanordnungen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) im Eröffnungsverfahren Drittschuldnerforderungen ein, droht ihm eine Bestrafung wegen einer Bankrottstraftat (hier: § 283 Abs. 1 Nr. 1 Fälle 1 und 2, Abs. 6 StGB). Ein solches Verhalten kann sowohl die Voraussetzungen eines Beiseiteschaffens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 310 f.; vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, ZInsO 2016, 916 Rn. 13, 16) als auch die eines Verheimlichens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 626/16, ZInsO 2017, 1429 Rn. 3 mwN) erfüllen.
bb) Weiterhin droht demjenigen Schuldner, der im Eröffnungsverfahren eigene Forderungen dem Insolvenzgericht oder dem vorläufigen Verwalter nicht zur Kenntnis gebracht und dadurch zumindest grob fahrlässig gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 InsO) verstoßen hat, die Versagung einer beantragten Restschuldbefreiung (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). In diesem Fall wird er von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht befreit (vgl. § 286 InsO in Verbindung mit § 38 InsO). Die Insolvenzgläubiger können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Entsprechendes gilt auch für Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben (vgl. Jaeger/Meller-Hannich, InsO, 2. Aufl., § 201 Rn. 5 f.).
cc) Darüber hinaus haftet ein Schuldner, der im Eröffnungsverfahren empfangene Drittschuldnerleistungen noch vor Insolvenzeröffnung auf Dritte verschoben oder solche Forderungen verheimlicht hat, seinen Gläubigern gegebenenfalls wegen Quotenverringerung auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 826 BGB). Haben die Gläubiger einen solchen Anspruch als einen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet (vgl. § 174 Abs. 2 InsO) und ist dieser so zur Tabelle festgestellt worden (§ 178 InsO), wird dieser Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 265/20, BGHZ 231, 328 Rn. 8 ff zur Anmeldung von Ersatzansprüchen aufgrund der Verschiebung von Vermögensbestandteilen auf Dritte).
dd) Zudem schützt das Gesetz (§ 24 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 82 Satz 1 InsO) die Masse vor den nachteiligen Folgen des Forderungseinzugs.
(1) Leistet ein Drittschuldner im Eröffnungsverfahren trotz angeordneter Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit frei (§ 362 Abs. 1 BGB), wenn er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von den ergangenen Sicherungsanordnungen hatte (§ 24 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 82 Satz 1 InsO). Insoweit schützt das Gesetz nur den gutgläubigen Drittschuldner. Kenntnisunabhängig tritt eine Befreiung nur ein, wenn der vorläufige oder endgültige Insolvenzverwalter das Geleistete nachträglich erhält (oben Rn. 12). Hat die Leistung des Drittschuldners danach keine Erfüllungswirkung, kann sowohl der auf gerichtlicher Anordnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO) zum Forderungseinzug ermächtigte vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) vor Verfahrenseröffnung als auch der Verwalter im eröffneten Verfahren (§ 80 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Fall 1 InsO) den Drittschuldner auf erneute Leistung in Anspruch nehmen.
(2) Der (vorläufige) Insolvenzverwalter muss vor der erneuten Inanspruchnahme des Drittschuldners nicht versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und Teilen des Schrifttums (Schmidt/Sternal, InsO, 20. Aufl., § 82 Rn. 8; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 82 Rn. 25; Braun/Kroth, InsO, 10. Aufl., § 82 Rn. 4; FK-InsO/ Raiß, 10. Aufl., § 82 Rn. 26) kann der Drittschuldner den (vorläufigen) Verwalter nicht im Wege einer Einrede aus § 242 BGB hierauf verweisen.
Hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter die an den Schuldner erbrachte Leistung nachträglich erhalten, ist das Geleistete auf diese Weise zur (künftigen) Masse gelangt und die Leistungspflicht des Drittschuldners damit erloschen (oben Rn. 12). Seiner Inanspruchnahme auf erneute Leistung steht bereits der Erfüllungseinwand (§ 362 Abs. 1 BGB) entgegen. Hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter die an den Schuldner erbrachte Leistung (noch) nicht erhalten, trägt gemäß § 24 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 82 Satz 1 InsO der Drittschuldner das Risiko, dass der (vorläufige) Verwalter eine an den Schuldner erbrachte Leistung erhält (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 41; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 82 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 82 Rn. 1). Das Gesetz durchbricht die Gefahrzuordnung zu Lasten der (künftigen) Masse nur für den Fall, dass der Drittschuldner zur Leistungszeit die Anordnung der Verfügungsbeschränkung nicht kannte. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis trägt zusätzlich dem Masseschutz Rechnung, indem der Drittschuldner ab der öffentlichen Bekanntmachung seine Unkenntnis beweisen muss (§ 24 Abs.1, § 82 InsO).
Vor diesem Hintergrund kann dem Drittschuldner allenfalls dann eine auf § 242 BGB gestützte Einrede zugebilligt werden, wenn die Leistung beim Insolvenzschuldner (oder einem von diesem bestimmten Dritten) ohne weiteres erreichbar ist, wenn ihn der Verwalter unmittelbar erneut in Anspruch nimmt (Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 82 Rn. 6, 10; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 82 Rn. 42). Ist die Durchsetzung eines solchen Herausgabeverlangens - wie im Streitfall - ungewiss und mit Risiken für die Masse verbunden, kann das Verhalten des Verwalters nicht als treuwidrig angesehen werden (MünchKomm-InsO/Vuia, aaO Rn. 10).
3. Ob ein Insolvenzverwalter befugt ist, Ansprüche der Masse gegen den Schuldner zu verfolgen, wenn der Schuldner Leistungen von Drittschuldnern empfangen hat, nachdem das Insolvenzgericht einen starken vorläufigen Verwalter bestellt hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), bedarf keiner Entscheidung.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, weil die Revision begründet ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Schoppmeyer Harms Möhring Weinland Röhl Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.03.2023 - 19 O 4671/22 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.04.2024 - 15 U 736/23 - IX ZR 69/24 Verkündet am: 5. Juni 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle