6 StR 20/21
BUNDESGERICHTSHOF StR 20/21 BESCHLUSS vom 23. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR20.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Erörterung einer Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel des § 64 StGB hätte es im Blick auf § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht bedurft.
2. Dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat, hält aus den betreffend die Feststellung eines dauerhaften Defektzustands angestellten Erwägungen rechtlicher Überprüfung letztlich stand. Auf die rechtsfehlerhaften Ausführungen zur mangelnden Erheblichkeit der Anlasstat (§ 63 Satz 1 StGB) kommt es danach nicht mehr an. Zwar reichen „einfache“ Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten, grundsätzlich nicht aus (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 256/20 Rn. 7 mwN). Der Bereich bagatellarischer Körperverletzungen war hier jedoch angesichts des massiven Vorgehens des Angeklagten (unter anderem mehrere Faustschläge ins Gesicht, Würgen) und der hierdurch verursachten multiplen Verletzungen der Geschädigten (vgl. die mehr als eine Seite umfassende Auflistung auf UA S. 11 f.), die deren stationäre Behandlung erforderlich machte, bei weitem überschritten.
Sander Fritsche Schneider von Schmettau König Vorinstanz: Landgericht Verden, 25.06.2020 - 1 Ks 146 Js 8082/20 (103/20)
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