Paragraphen in X ZR 119/15
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 119/15 BESCHLUSS vom 5. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:050917BXZR119.15.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2015 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Annahme, es sei bei der Entscheidung über die im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Herausgabe- und Zahlungsansprüche an sein Urteil vom 11. Dezember 2013 (16 U 80/13) in Bezug auf den Auskunftsanspruch gebunden, ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bindungswirkung von Entscheidungen auf der ersten Stufe einer Stufenklage abgewichen. Im Revisionsverfahren wird der Senat zu prüfen haben, ob er die vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die angenommene Bindungswirkung unterlassene Auslegung des Testaments vom 19. April 2007 selbst vornehmen kann. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament abweichend von der Beurteilung durch das Landgericht in seinem Schlussurteil vom 29. Oktober 2014 auszulegen wäre.
Meier-Beck Hoffmann Gröning Grabinski Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2014 - 32 O 424/12 OLG Köln, Entscheidung vom 01.09.2015 - 16 U 177/14 -
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