Paragraphen in 5 StR 106/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 106/25 BESCHLUSS vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes ECLI:DE:BGH:2025:200525B5STR106.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. April 2024 angeordneten Einziehung eines Führerscheins sowie eines Schlagrings entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener von Häfen Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 30.09.2024 - 534 KLs 10/24 278 Js 508/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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