Paragraphen in VII ZR 133/21
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3 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 133/21 BESCHLUSS vom 23. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR133.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. C. Fischer beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierbei kann zwar eine von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZR 125/14 Rn. 2 m.w.N., juris). Eine solche haben die Parteien indes nicht mitgeteilt, so dass sich auch die Gerichtsgebühren nicht ermäßigen. 2 2. Bei der Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerde- und eines ggf. sich anschließenden Revisionsverfahrens zu beachten und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, juris Rn. 7 m.w.N.). Hierüber ist - wie es in § 91a ZPO heißt - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser Formulierung kommt die Zielsetzung von § 91a ZPO zum Ausdruck, in der Kernfrage erledigte Rechtsstreitigkeiten einer summarischen, beschleunigten Erledigung zuzuführen. Die Frage der Kostenlast rechtfertigt nur eine abgekürzte, Zeit- und Arbeitskraft ersparende Behandlung und Entscheidung. Im Falle der auf übereinstimmender Erklärung beruhenden Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz bedeutet das, dass lediglich der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen ist und es sich regelmäßig verbietet, hierbei alle rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - X ZR 176/02, GRUR 2005, 41, juris Rn. 17 m.w.N.).
3. Billigem Ermessen entspricht es danach, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.
Zwar sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts etwaige künftige Aufwendungen für Reparaturen nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 32, WM 2021, 2208). Wenn auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen worden wäre und diese Erfolg gehabt hätte, wäre dem Senat aber eine Endentscheidung in der Sache nicht möglich gewesen. Dem Kläger wäre Gelegenheit zu geben gewesen, seinen Vortrag zum Feststellungsinteresse zu ergänzen (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 563 Rn. 20). Soweit der Kläger hilfsweise Leistungsklage erhoben hat, hätte diese nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung Aussicht auf Erfolg gehabt (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Insoweit stehen aber die Parameter, nach denen sich die Höhe des Schadensersatzanspruches letztlich gerichtet hätte, nicht abschließend fest.
Pamp Borris Kartzke C. Fischer Jurgeleit Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 31.03.2020 - 4 O 392/19 OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.01.2021 - 6 U 681/20 -
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