Paragraphen in 5 StR 570/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 570/19 BESCHLUSS vom 26. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:261119B5STR570.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat ist durch den Anfragebeschluss des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18, NStZ 2019, 682) nicht gehindert, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19; Beschluss vom 17. Juni 2019 – 4 StR 62/19 mwN) zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 265 mwN).
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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1 | 349 | StPO |
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