Paragraphen in 3 StR 538/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 538/15 BESCHLUSS vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 9. Februar 2016 wird dahin geändert, dass es auf Seite 2 anstatt:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
richtig heißen muss:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR538.15.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen