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XI ZR 246/20

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 246/20 BESCHLUSS vom 4. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:040521BXIZR246.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist aufgrund einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung in Anwendung der höchstrichterlichen Grundsätze, die der Senat insbesondere mit Beschlüssen vom 23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 ff.; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13 und 20) und vom 3. Dezember 2019 (XI ZR 100/19, juris) dargelegt hat, zu dem Ergebnis gelangt, das Widerrufsrecht des Klägers sei bei seiner Ausübung verwirkt gewesen.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Art. 267 Abs. 3 AEUV von Grundsatzbedeutung ausgeht, verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 21. Januar 2020 (XI ZR 189/19, WM 2020, 371), vom 3. März 2020 (XI ZR 189/19, juris), vom 31. März 2020

(XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.) und vom 2. Dezember 2020 (XI ZR 526/19, juris). Eine gegen den Beschluss vom 31. März 2020 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2020 (1 BvR 1138/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Auch das neuerliche Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris Rn. 209 ff.) stellt die vielfach eingehend erläuterte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht in Frage, die schon in den grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff.) und ständig auf das Unionsrecht Bedacht nimmt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Menges Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.11.2019 - 2 O 26/19 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2020 - 17 U 11/20 -

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1 267 AEUV
1 242 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
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