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2 StR 286/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 286/16 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR286.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 im Strafausspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 2 1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der Strafausspruch zu Fall II. 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten mit hoher krimineller Energie und professioneller Vorgehensweise begangen worden sind, und hat insoweit unter anderem die „Vernichtung von Spuren bei der Tat zu II.1“ angeführt. Die bloße Spurenbeseitigung aber darf einem Täter nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 49 m.N. zur Rspr.). Ob das Verschütten einer klebrigen Flüssigkeit über den Fensterrahmen und die aufgebrochenen Spielautomaten einen besonderen Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH NStZ 2011, 512), der es rechtfertigt, die damit verbundene Vernichtung von Spuren strafschärfend zu berücksichtigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

2. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue, den getroffenen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Fischer Krehl Ott Zeng Bartel

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