19 W (pat) 58/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 58/17 Verkündet am 11. April 2018
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 052 841.4 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Matter und Dr.-Ing. Kapels beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2018:110418B19Wpat58.17.0 Gründe I.
Die Patentanmeldung 10 2005 052 841.4 mit der Bezeichnung „Informationssystem für ein Kraftfahrzeug“ ist am 5. November 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 B – hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 2. Januar 2017. Sie beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2016 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung, Seiten 1 bis 4, und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils vom Anmeldetag 5. November 2005,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 5,
Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils vom 26. März 2018,
weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2018,
Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3) und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssystem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3) und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssystem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3) und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssystem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information in Form einer Position des Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommunikationssystems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3)
und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssystem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information in Form einer Position des Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommunikationssystems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist, wobei das zweite Kommunikationssystem (16) das drahtlose erste Kommunikationssystem (15) umfasst.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3) und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssystem (16) zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information in Form einer Position des Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommunikationssystems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist. wobei das zweite Kommunikationssystem (16) das drahtlose erste Kommunikationssystem (15) umfasst.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen einer ortsfesten Einrichtung (3)
und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssystem (16) zur automatischen Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information in Form einer Position des Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommunikationssystems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist, wobei das zweite Kommunikationssystem (16) das drahtlose erste Kommunikationssystem (15) umfasst.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet:
Informationssystem (1) für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), wobei das Informationssystem (1) ein als WLAN ausgestaltetes drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen einer als Hotspot des WLANs ausgestalteten ortsfesten Einrichtung (3) und einem Kraftfahrzeug (20) und ein zweites Kommunikationssystem (16) zur automatischen Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information in Form einer Position des Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommunikationssystems von dem Kraftfahrzeug (20) an eine Zentrale (10) zur Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) über einen anderen Hotspot und dessen WLAN aufweist, wobei das zweite Kommunikationssystem (16) das drahtlose erste Kommunikationssystem (15) umfasst.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
D1 WO 2004/ 095 391 A1 D2 DE 101 06 951 A1.
Mit Hinweis vom 15. März 2018 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass er bei der Beurteilung der Patentfähigkeit voraussichtlich auch die folgende Druckschrift berücksichtigen würde:
D3 US 2005/0047373 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere dem Wortlaut der nebengeordneten Ansprüche, wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
2. Die Anmeldung betrifft ein Informationssystem für Kraftfahrzeuge (vgl. Beschreibungsseite 1, erster Absatz).
Die Anmelderin gibt an, es sei Aufgabe der Erfindung, die Informationsübertragung für Kraftfahrzeuge zu verbessern (vgl. Beschreibungsseite 1, zweiter Absatz).
3. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Systemen und Verfahren zur Funkkommunikation, insbesondere für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen und ortsfesten Einrichtungen an.
4. Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt:
1. Informationssystem (1) 1.1 für Kraftfahrzeuge (20, 21, 22, 23), 1.2 wobei das Informationssystem (1) ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen 1.3 einer ortsfesten Einrichtung (3) und 1.4 einem Kraftfahrzeug (20) und 1.5 ein zweites Kommunikationssystem (16) 1.6 zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information 1.7 von dem Kraftfahrzeug (20) 1.8 an eine Zentrale (10) aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags unter Ersetzen des Merkmals 1.8 durch 1.8‘ und Anfügen des Merkmals 1.9:
1.8‘ an eine Zentrale (10) 1.9 zur Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3)
betreffenden Information von der Zentrale (10) an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das folgende, nach dem Merkmal 1.6 angefügte Merkmal:
1.6.1 in Form einer Position des Kraftfahrzeuges (20) in der Reichweite des drahtlosen ersten Kommunikationssystems Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch das folgende, nach dem Merkmal 1.9 angefügte Merkmal:
1.10 wobei das zweite Kommunikationssystem (16) das drahtlose erste Kommunikationssystem (15) umfasst.
Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gemäß dem Hilfsantrag 4 das Merkmal 1.9 wie folgt geändert (Änderung unterstrichen):
1.9Hi4 zur Übertragung der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist,
Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind gemäß dem Hilfsantrag 5 die Merkmale 1.6 und 1.9Hi4 wie folgt geändert (Änderungen unterstrichen):
1.6Hi5 zur automatischen Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie einer die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information
1.9Hi5 zur Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) aufweist,
Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 sind gemäß dem Hilfsantrag 6 die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.9Hi5 wie folgt geändert (Änderung unterstrichen):
1.2Hi6 wobei das Informationssystem (1) ein als WLAN ausgestaltetes drahtloses erstes Kommunikationssystem (15) zur Kommunikation zwischen
1.3Hi6 einer als Hotspot des WLANs ausgestalteten ortsfesten Einrichtung (3) und
1.9Hi6 zur Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung (3) sowie der die Position der ortsfesten Einrichtung (3) betreffenden Information von der Zentrale (10) in Form von Karteneinträgen an ein weiteres Kraftfahrzeug (21, 22, 23) über einen anderen Hotspot und dessen WLAN aufweist,
5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:
Unter einem Kraftfahrzeug (Merkmal 1.1) versteht der Fachmann ein durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug.
Gemäß dem Merkmal 1.2 weist ein Informationssystem für Kraftfahrzeuge ein drahtloses erstes Kommunikationssystem auf. In der Ausgestaltung gemäß den Ausführungsbeispielen der Anmeldung handelt es sich bei dem drahtlosen ersten Kommunikationssystem um ein WLAN (Wireless Local Area Network) einer als Hotspot des WLANs ausgestalteten ortsfesten Einrichtung (Merkmale 1.2Hi6, 1.3Hi6).
Unter einem zweiten Kommunikationssystem im Merkmal 1.5 versteht der Fachmann sowohl drahtgebundene, drahtlose oder auch Kombinationen von drahtgebundenen und drahtlosen Kommunikationsnetzen. Gemäß Beschreibung, Seite 1, vierter Absatz, kann das zweite Kommunikationssystem das drahtlose erste Kommunikationssystem umfassen (Merkmal 1.10).
Der Fachmann versteht unter einer die Position der ortsfesten Einrichtung betreffenden Information (Merkmal 1.6) eine Information über die Position der ortsfesten Einrichtung. Gemäß Beschreibung, Seite 1, vorletzter Absatz, ist dabei eine Position des Kraftfahrzeuges in der Reichweite des ersten Kommunikationssystems auch eine die Position der ortsfesten Einrichtung betreffende Information (vgl. Merkmal 1.6.1). Somit wird unter einer Information über die Position der ortsfesten Einrichtung nicht nur die exakte Angabe der Position der Einrichtung, sondern zugleich auch eine Position in dessen Reichweite verstanden. Bei einem WLAN-Hotspot mit einer Reichweite von wenigen bis hin zu vielen hundert Metern (vgl. Beschreibung, Seite 2, letzter Absatz) ist somit eine Position in dieser Reichweite auch eine Information über die Position des WLAN-Hotspots. Ein Kraftfahrzeug, das geeignet ist, seine Position automatisch innerhalb der Reichweite dieses Hotspots über das WLAN zu bestimmen und zu übertragen, ist demnach auch geeignet, eine Information über die Position dieses Hotspots zu übertragen.
Die Information über die Position der ortsfesten Einrichtung soll, gemäß den Merkmalen 1.7 und 1.8, von dem Kraftfahrzeug an eine Zentrale übertragen werden. Gemäß dem Merkmal 1.9 überträgt die Zentrale diese Information an ein weiteres Kraftfahrzeug, wobei die Übertragung im Merkmal 1.9Hi4 in Form von Karteneinträgen erfolgt. Unter Karteneinträgen versteht der Fachmann sowohl zweidimensionale Grafikelemente mit graphischer Darstellung einer Einrichtung, als auch eine Bezeichnung einer Einrichtung mit ihren GPS-Koordinaten, die auf einer zweidimensionalen Karte jedenfalls angezeigt werden kann.
Gemäß den Merkmalen 1.6Hi5 und 1.9Hi5 erfolgt zusätzlich eine Übertragung der Datenrate der ortsfesten Einrichtung, also beispielsweise der WLAN-Datenrate.
Das Merkmal 1.9Hi6 legt fest, dass die Übertragung an das weitere Kraftfahrzeug über einen anderen Hotspot und dessen WLAN erfolgt.
Dementsprechend erkennt der Fachmann, dass die objektive Aufgabe nicht nur darin besteht, die Informationsübertragung für Kraftfahrzeuge zu verbessern, sondern auch darin, eine Information über die Position einer ortsfesten Einrichtung zu ermitteln, zu übertragen und für andere Kraftfahrzeuge nutzbar zu machen.
6. Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sind nicht patentfähig.
6.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Druckschrift US 2005/0047373 A1 (D3), deren Figuren 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben sind,
Figur 1 der Druckschrift D3 Figur 2 der Druckschrift D3 offenbart, ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1, ein
1. Informationssystem (Absatz 0035: „wireless communication system“) [für mobile Kommunikationsendgeräte 4],
1.2 wobei das Informationssystem („wireless communication system“) ein drahtloses erstes Kommunikationssystem (Absatz 0038: „wireless LAN“) zur Kommunikation zwischen
1.3 einer ortsfesten Einrichtung (Absatz 0038: „WLAN base station 2“) und [einem mobilen Kommunikationsendgerät 4] und
1.5 ein zweites Kommunikationssystem (Absatz 0038: „wireless LAN“ und „Internet“)
1.6 zur automatischen Übertragung einer die Position der ortsfesten Einrichtung („WLAN base station 2“) betreffenden Information (Absatz 0042: „The memory 6 of the server 5 stores hotspot information which includes the positions of the hotspots in the past.“; Absatz 0044: „… the position determining unit 45 obtains the current position of the mobile telephone 4 from the GPS 7, and uploads the obtained positional data to the server 5 … the positional data is uploaded to the server 5 via the WLAN base station 2 using the wireless LAN communication unit 42. In this manner, the past hotspot information stored in the memory 6 of the server 5 is updated.“; Absatz 0048: „… it is ensured that the current positions of the hotspots of wireless LAN which are constantly changing are updated in the memory 6 in real time.“) [von dem mobilen Kommunikationsendgerät 4]
1.8 an eine Zentrale (Absatz 0038: „server 5“) aufweist.
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 offenbart die Druckschrift D3 kein Informations- bzw. Kommunikationssystem für Kraftfahrzeuge (Merkmale 1.1, 1.4 und 1.7), sondern eines für mobile Kommunikationsendgeräte, wie z. B. Mobiltelefone (vgl. Absatz 0036).
In der Druckschrift D3 wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die WLANTechnologie auch in Verkehrsinformationssystemen eingesetzt wird. In einem sol- chen System wird der aktuelle Straßenverkehrszustand geschätzt und Teilnehmern eines Kommunikationsdienstes zur Verfügung gestellt. Zur Abschätzung des Verkehrs auf den Straßen, die sich innerhalb des drahtlosen Kommunikationsnetzes befinden, werden aktuelle und vergangene Informationen des drahtlosen Netzwerks analysiert (Absatz 0008).
Dem Fachmann ist darüber hinaus aus seinem Fachwissen bekannt, dass auch in Kraftfahrzeugen Kommunikationsendgeräte eingesetzt werden (vgl. zum Beleg des Fachwissens die Druckschrift D1, Seite 6, Zeilen 25 bis 28).
Um die Qualität und Häufigkeit der in der Druckschrift D3 offenbarten Identifikation und Übertragung der Positionen der WLAN Hotspots sowie den Internetzugang in weiteren mobilen Einsatzbereichen zu verbessern, ist es für den Fachmann naheliegend, nicht nur Mobiltelefone, sondern auch die in Kraftfahrzeuge eingebauten Kommunikationsendgeräte zusätzlich einzusetzen (Merkmale 1.1, 1.4 und 1.7).
Der Vertreter der Anmelderin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich der mit Fahrzeugkommunikation befasste Fachmann nicht auf dem Gebiet der Mobilfunkkommunikation umgeschaut hätte. Die Druckschrift D3 betreffe Mobiltelefone und damit gegenüber einer Fahrzeugkommunikation eine ganz andere Form der Kommunikation.
Dieser Sichtweise kann sich der Senat nicht anschließen, denn die drahtlose Kommunikation eines mobilen Telefons und die drahtlose Kommunikation eines Automobils betreffen dasselbe Fachgebiet der mobilen drahtlosen Kommunikation.
Dass derlei technische Sachverhalte zum gleichen technischen Gebiet gehören, wird beispielsweise auch darin deutlich, dass sowohl die Anmeldung als auch die Druckschrift D3 in die gleiche Hauptgruppe (H04B 7/…) der Internationalen Patentklassifikation klassifiziert wurden.
Bis zum Anmeldetag hatten sich überdies auch Anwendungen und Verfahren herausgebildet, die bereits die Schwelle zwischen der Automobil- und Mobiltelefonkommunikation überschritten hatten, insbesondere die in der Druckschrift D2 hervorgehobene Fahrzeugkommunikation mittels Mobilfunkstandards wie GSM oder UMTS (vgl. D2, Absatz 0009). Aber selbst unter der Annahme, dass zwischen den beiden Teilbereichen des hier in Rede stehenden Fachgebiets eine gedankliche Kluft bestünde, kann für den Fachmann dennoch Veranlassung bestehen, zur Lösung eines technischen Problems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuziehen, wenn sich am Prioritätstag bereits Anwendungen und Verfahren herausgebildet haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten, und wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 69/06, GRUR 2010, 712 – Telekommunikationseinrichtung). Dies ist vorliegend der Fall. Daher ist der Fachmann veranlasst, die Druckschrift D3 in seine Überlegungen einzubeziehen.
Weiter war der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass sich die D3 schwerpunktmäßig mit den Problemen des Passwortschutzes und der sich von Tag zu Tag ändernden Reichweite von WLAN-Hotspots befasse, die für den Betrieb in Kraftfahrzeugen uninteressant seien.
Auch diese Argumentation greift nicht durch, da der Umstand, dass in der Druckschrift D3 weitere Probleme zu bewältigen waren, für die Beurteilung der Anmeldung irrelevant ist, weil sich diese nicht mit der Bewältigung solcher Probleme befasst.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist dem Fachmann daher in Kenntnis von Druckschrift D3 und seinem Fachwissen nahegelegt und mithin nicht patentfähig.
6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Druckschrift US 2005/0047373 A1 (D3) offenbart auch eine Übertragung einer Information, die die Position eines Hotspots widerspiegelt, von einer Zentrale an ein weiteres Kommunikationsendgerät (vgl. D3, Absatz 0032: „Furthermore, since it is ensured that the latest hotspot information is uploaded to the server in real time and is provided to the user, the user does not need to search hotspots. The user can have up-to-the-minute information on available hotspots.“; Absatz 0049: „As described above, since the latest hotspot information are updated in the memory 6 in real time, by requesting the positional data and displaying on the display unit 49, a user can obtain information on available hotspots and the boundaries of the hotspots.“).
Des Weiteren betont die Druckschrift D3 die Vorzüge einer WLAN-Verbindung, die den Austausch von E-Mails oder das Aufrufen von Webseiten mit hoher Geschwindigkeit ermöglicht (vgl. D3, Absätze 0007, 0045).
Daher ist es für den Fachmann naheliegend, zur Verbesserung des Internetzugangs von in Kraftfahrzeugen eingebauten Kommunikationsendgeräten, die WLAN-Hotspot-Positionsinformationen von der Zentrale auch an weitere Kraftfahrzeuge zu übertragen (Merkmale 1.8‘, 1.9).
6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Druckschrift D3 offenbart auch die Verwendung einer Positionsinformation eines mobilen Kommunikationsendgerätes in der Reichweite eines Hotspots als eine die Position des Hotspots betreffende Information (vgl. Absätze 0030, 0037, 0043, 0044).
6.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Auch ein zweites Kommunikationssystem (Absätze 0037, 0038: „wireless LAN“ und „Internet“), das das drahtlose erste Kommunikationssystem („wireless LAN“), ein WLAN, gemäß dem Merkmal 1.10 umfasst, ist in der Druckschrift D3 offenbart.
6.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Druckschrift D3 offenbart ferner eine Anzeige von Positionsdaten und Empfangsgrenzen von WLAN Hotspots auf einer Anzeige eines mobilen Kommunikationsendgerätes (Absatz 0049: „As described above, since the latest hotspot information are updated in the memory 6 in real time, by requesting the positional data and displaying on the display unit 49, a user can obtain information on available hotspots and the boundaries of the hotspots.“).
Die Übertragung von Positionsdaten und Empfangsgrenzen in graphischer Form oder in Form von GPS-Koordinaten mit entsprechenden Bezeichnungen ist für den Fachmann bei Positionsinformationen selbstverständlich.
6.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Bereits die Druckschrift D3 offenbart die Detektion der Datenrate einer WLAN-Verbindung, um die Empfangsgrenzen des Hotspots zu ermitteln (vgl. D3, Absatz 0046).
Darüber hinaus ist der Fachmann grundsätzlich bestrebt, außer der Information über die Position auch weitere für die potenziellen Nutzer relevante Parameter des Hotspots wie Name, Frequenz, Datenrate usw. zu übertragen.
Der Vertreter der Anmelderin entgegnete, dass in der Druckschrift D3 die Datenrate nur für die Bestimmung der Ausdehnung des Hotspots verwendet würde und der Fachmann keinen Grund habe, die Datenrate zu nutzen, wenn er ein Informationssystem für Kraftfahrzeuge verbessern wolle.
Nach Überzeugung des Senats ist für die an einem schnellen Internetzugang interessierten Nutzer eines Hotspots neben der Position auch die dort verfügbare Datenrate eine wesentliche Information bei der Auswahl eines Hotspots zum Austausch von E-Mails oder das Aufrufen von Webseiten. Dadurch ist der Fachmann veranlasst, diese ohnehin verfügbare bzw. bereits ermittelte Information auch an den Server und an weitere Nutzer, im Sinne der Merkmale 1.6Hi5 und 1.9Hi5, zu übertragen.
6.7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Wie bereits zum Haupt- und Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde, offenbart die Druckschrift D3 ein als WLAN ausgestaltetes drahtloses erstes Kommunikationssystem (Absatz 0038) und eine als Hotspot des WLANs ausgestaltete ortsfeste Einrichtung (Absatz 0038), gemäß den Merkmalen 1.2Hi6 und 1.3Hi6, sowie eine Übertragung aktueller Hotspotinformationen an ein weiteres Gerät (Absätze 0032, 0049).
Da jedes Gerät gemäß Druckschrift D3, sobald es in das WLAN eines Hotspots eintritt, automatisch in dessen WLAN-Kommunikation umschaltet (vgl. D3, Absätze 0037, 0043), erfolgt die Übertragung aktueller Hotspotinformationen an andere sich in anderen Hotspots befindliche Geräte folglich automatisch über das jeweilige WLAN der anderen Hotspots, im Sinne des Merkmals 1.9Hi6.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ergibt sich deshalb für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift D3 in Kombination mit seinem Fachwissen.
7. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Matter Dr. Kapels Ko