Paragraphen in III ZB 36/20
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1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 36/20 BESCHLUSS vom
13. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130820BIIIZB36.20.1 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. November 2019 - 26 O 370/19 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 15. März 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - beabsichtigte sofortige Beschwerde aus (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das in Aussicht genommene Rechtsmittel ist jedoch beim zuständigen Beschwerdegericht - hier dem Kammergericht - einzulegen, was der Antragsteller im Übrigen mit Eingabe vom 5. Januar 2020 auch getan hat. Eine beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Prozesskostenhilfe für eine - ebenso unstatthafte - Rechtsbeschwerde gegen den seine sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verwerfenden Beschluss des Kammergerichts vom 25. Mai 2020 (9 W 1005/20) hat der Antragsteller nicht beantragt. Eine solcher Antrag müsste aber ebenso erfolglos bleiben.
Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2019 - 26 O 370/19 KG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2020 - 9 W 1005/20 -
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