RiZ 6/20
RiZ 6/20 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. März 2022 in dem Prüfungsverfahren wegen Heranziehung zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ECLI:DE:BGH:2022:030322BRIZ6.20.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke am 3. März 2022 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom 18. November 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antrag ist bereits unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 119 Abs. 1 VwGO kann die Berichtigung des Tatbestands des Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. BVerwG NVwZ 2013, 1237 Rn. 3; Kopp/ Schenke, VwGO 27. Aufl. § 119 Rn. 1; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2031 f. [juris Rn. 29]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 B 1384/21,
juris Rn. 3; OLG Bamberg NJW-RR 2013, 1079 Rn. 9 f., je zu § 314 ZPO; BFH NJW 2003, 3440 [juris Rn. 5] zu § 108 FGO).
Aus diesem Sinn und Zweck des Tatbestandsberichtigungsantrags folgt, dass er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn eine Entscheidung mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist (BFH NJW 2003, 3440 [juris Rn. 5]; BFH/NV 1994, 189 [juris Rn. 3]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 B 1384/21 juris Rn. 2; OLG Bamberg NJW-RR 2013, 1079 Rn. 10 f.; KG BauR 2012, 537 Rn. 4; Zöller/Feskorn, ZPO 34. Aufl. § 320 Rn. 12; Musielak in Musielak, ZPO 18. Aufl. § 320 Rn. 1; Thomas/Putzo, ZPO 42. Aufl. § 320 Rn. 1; Eyermann/Rennert, VwGO 15. Aufl. § 119 Rn. 1; anders Althammer in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 320 Rn. 6). So ist etwa bei Revisionsurteilen grundsätzlich kein Tatbestandsberichtigungsantrag zulässig (BVerwG NVwZ 2013, 1237 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. § 119 Rn. 1; Eyermann/Rennert, VwGO 15. Aufl. § 119 Rn. 3). Hier handelt es sich zwar nicht um ein Revisionsurteil, sondern um ein erstinstanzliches Urteil des Dienstgerichts des Bundes. Dies ändert aber nichts daran, dass gegen dieses Urteil - wie auch der Antragsteller selbst einräumt - kein Rechtsmittel statthaft ist. Das Dienstgericht des Bundes entscheidet in diesem Fall gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 d und e DRiG i.V.m. § 61 Abs. 1 DRiG erstund letztinstanzlich (Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 62 Rn. 3). Um den Fall des Übergehens von Anträgen oder sonstigen Prozesserklärungen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2018, 592 Rn. 3) geht es hier nicht.
Dem steht auch nicht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde entgegen, da es sich bei dieser nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 1942/12, juris Rn. 9). Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnet mithin nicht die Zulässigkeit eines Tatbestandsberichtigungsantrags gegen eine mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung (so BVerwG NVwZ-RR 2019, 166 Rn. 5; Beschluss vom 12. März 2014 - 8 C 16/12, juris Rn. 22; NVwZ 2013, 1237 Rn. 5; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 B 1384/21, juris Rn. 10; Eyermann/Rennert, VwGO 15. Aufl. § 119 Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO 34. Aufl. § 320 Rn. 12; Einsiedler, MDR 2011, 1454 f.; anders OLG Oldenburg NJW 2003, 149 [juris Rn. 3]; MünchKomm/Musielak, ZPO 6. Aufl. § 320 Rn. 7; Rößler, NJW 2004, 266 f.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 6. Juli 1998 - II ZR 117/97 juris Rn. 3 a.E.). Das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Entscheidung ohnehin nicht an die tatbestandlichen Feststellungen einer angegriffenen Entscheidung gebunden, da eine § 137 Abs. 2 VwGO vergleichbare Norm fehlt (BVerwG NVwZ 2013, 1237 Rn. 5; Beschluss vom 12. März 2014 - 8 C 16/12, juris Rn. 22; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 B 1384/21 aaO; Zöller/Feskorn, ZPO 34. Aufl. § 320 Rn. 12; Einsiedler, MDR 2011, 1454 f.).
II. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet.
1. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz zu den Punkten 3) bis 7) beantragt, den Tatbestand des Urteils um die dort vorgeschlagenen Formulierungen zu ergänzen, verkennt er den Sinn und Zweck eines Tatbestandes. Dieser soll gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO den Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darstellen. Dem wird der Tatbestand hier gerecht. Insbesondere bedarf es nicht der Aufnahme jedes Schreibens oder jeder Nachricht eines Beteiligten (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2021
- 1 B 1384/21, juris Rn. 24-26; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 1 KN 9/11, juris Rn. 1). Der Berichtigungsantrag rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Senat nicht von § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht hat. Hiernach soll wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Diese sogenannte pauschale Verweisung soll insbesondere dem Revisionsgericht den Zugriff auf den Akteninhalt ermöglichen (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO 15. Aufl. § 117 Rn. 16; Redeker/v. Oertzen, VwGO 17. Aufl., § 117 Rn. 5). Die Entscheidung des Senats ist indessen unanfechtbar, weil das Dienstgericht des Bundes - wie oben dargelegt - erstund letztinstanzlich entscheidet.
2. Ohne Erfolg begehrt der Antragsteller zu Punkt 1), es solle auf Seite drei des Urteils statt "eine pauschale Zuweisung an die Senate" heißen "eine pauschale Zuteilung an die jeweiligen Vorsitzenden". Die Gerichtsverwaltung hat jedenfalls bis in das Jahr 2019 keine persönliche Zuteilung der Patentanwaltsbewerber/innen an einzelne Senatsvorsitzende vorgenommen, sondern pauschal an die für die Senate handelnden Vorsitzenden. Sodann erfolgte innerhalb der Senate die Verteilung. Insoweit ist auch eine Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens des Antragstellers nicht ersichtlich.
3. Weiter beantragt der Antragsteller zu Punkt 2), dass es auf Seite vier des Urteils statt "sowie 15 den technischen Senaten" heißen soll "sowie 15 Kolleginnen und Kollegen aus einem Nichtigkeitssenat bzw. aus technischen Beschwerdesenaten". Auch hiermit kann er nicht durchdringen. Im Urteil wurde lediglich ergänzend darauf verwiesen, dass nicht sämtliche Patentanwaltsbewerber/innen den Markenbeschwerdesenaten zugewiesen wurden, sondern 15 zu weiteren Richterinnen und Richtern aus den technischen Senaten im weiteren Sinn kamen. Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes folgt hieraus nicht.
4. Schließlich macht der Antragsteller zu Punkt 8) eine Berichtigung der Entscheidungsgründe unter Randnummer 28 dahin geltend, es solle statt "dass grundsätzlich alle rechtskundigen Mitglieder der Markenbeschwerdesenate zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen herangezogen werden" heißen "dass grundsätzlich alle beisitzenden rechtskundigen Mitglieder der Markenbeschwerdesenate zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen herangezogen werden". Insoweit verkennt der Antragsteller, dass es sich hier nicht um tatbestandliche Feststellungen, sondern um eine rechtliche Würdigung im Rahmen der Entscheidungsgründe handelt.
Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Harsdorf-Gebhardt Gericke