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5 StR 135/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/24 BESCHLUSS vom 5. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR135.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. November 2023 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Fälle II.3 a, b, d, f, h, i, j, l, n sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den Fällen II.3 b, d, f, i, j, n der Urteilsgründe allein mit Cannabis gehandelt, nämlich mit 1 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 11 Prozent (Fall II.3 b), mit 2.061 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 12,4 Prozent (Fall II.3 d), mit 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15 Prozent (Fall II.3 f), mit 4 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13,8 Prozent (Fall II.3 i) sowie mit jeweils 10 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15 Prozent in den Fällen II.3 j und II.3 n. In den Fällen II.3 h und l handelte der Angeklagte jeweils gleichzeitig mit Kokain in nicht geringer Menge und Marihuana, wobei sich die Marihuanaanteile auf 3 kg (Fall II.3 h) und 7 kg (Fall II.3 l) jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von 15 Prozent beliefen. In den Fällen II.3 e, g, k, m, o handelte der Angeklagte ausschließlich mit Kokain in nicht geringer Menge und gab im Fall II.3 c Kokain in nicht geringer Menge zum Einkaufspreis an eine andere Person ab. Im Fall II.3 a der Urteilsgründe vermittelte er eine Übergabe von 2 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13,8 Prozent zwischen zwei Personen im Wissen darum, dass dieses gewinnbringend veräußert werden sollte.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur weitgehenden Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte in den Fällen II.3 a, b, d, f, h, i, j, l, n der Urteilsgründe für seinen Umgang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt das Handeltreiben mit Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern allein dem – hier milderen – Konsumcannabisgesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24). Dies führt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Umstellung des Schuldspruchs. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte jeweils nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II.3 b, d, f, i, j, n der Urteilsgründe allein wegen Handeltreibens mit Cannabis strafbar gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten jeweils auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24), stellt hier lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). In den Fällen II.3 h und II.3 l liegt ein Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vor. Im Fall II.3 a hat der Angeklagte Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis geleistet

(§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB). In den Fällen II.3 c, e, g, k, m, o hat der Schuldspruch Bestand.

b) Die Einzelstrafen können in den von der Schuldspruchkorrektur betroffenen Fällen nicht bestehen bleiben, weil die einschlägigen Strafnormen des Konsumcannabisgesetzes jeweils mildere Strafrahmen vorsehen als die von der Strafkammer angewandten Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes. Dies zieht den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Mosbacher RiBGH Gericke und Ri’inBGH Resch sind im Urlaub und können nicht unterschreiben.

Cirener Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 13.11.2023 - 8 KLs 350 Js 17028/21 (15/23)

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