Paragraphen in 2 StR 335/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 335/19 BESCHLUSS vom 4. September 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts gegen diesen Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.530 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Schmidt Appl Wenske Eschelbach ECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR335.19.1
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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