Paragraphen in IX ZR 294/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 4 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
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1 | 4 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 294/18 BESCHLUSS vom 19. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:190320BIXZR294.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 19. März 2020 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. August 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.200 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.01.2018 - 3 O 8911/17 OLG München, Entscheidung vom 29.08.2018 - 8 U 460/18 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
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1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
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