Paragraphen in 4 StR 167/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 247 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 167/13 BESCHLUSS vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die auf die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das Urteil auf einem solchen Verstoß beruht (Becker in LR-StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 56 mwN). Dies ist hier zu verneinen. Die sechs Jahre alte Nebenklägerin hat lediglich angegeben, sie habe das, was sie ihrer Mutter und den „beiden Geheimnisfrauen“ erzählt habe, jetzt vergessen. Anschließend hat der Verteidiger mit dem Angeklagten während einer zehnminütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung die Ausübung des Fragerechts erörtert, wobei er ihm den Inhalt der Vernehmung „in zwei Sätzen“ erläutert hat. Bei dieser Sachlage sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitiger Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 StPO anders oder wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1957 – 1 StR 179/57, NJW 1957, 1326, 1327; Beschluss vom 17. Januar 2001 – 1 StR 480/00, BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8).
2. Die Beanstandung, die Vernehmung des Zeugen Dr. B. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden (Revisionsbegründung S. 20 f.), entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der in Bezug genommene „Beweisantrag vom heutigen Tage“ inhaltlich nicht mitgeteilt wird.
3. Die Behauptung der Revision, die gynäkologische Sachverständige habe Fragen nach alternativen Verletzungsursachen zu Unrecht nicht beantwortet (Revisionsbegründung S. 21 f.), ist unbeachtlich, weil zur Überprüfung der Rüge die Beweisaufnahme rekonstruiert werden müsste, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vgl. HK-StPO-Julius, 5. Aufl., § 244 Rn. 85; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl.,
§ 244 Rn. 82). Auch die Urteilsgründe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Danach hat sich die Sachverständige umfassend geäußert (UA S. 17).
Mutzbauer Franke Bender Quentin Reiter
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