Paragraphen in IX ZR 295/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | GG |
1 | 103 | GG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 295/19 BESCHLUSS vom 24. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR295.19.1 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 24. September 2020 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Teilbeschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 42.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.06.2019 - 2 O 286/18 OLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2019 - 2 U 28/19 -
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1 | 3 | GG |
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1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 3 | GG |
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1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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