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2 StR 65/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 65/14 BESCHLUSS vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

- 2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Oktober 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz angeordnet wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.200 Euro angeordnet, sowie sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

- 3- Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz im Umfang des Bruttoerlöses für den Verkauf von Betäubungsmitteln angeordnet. Es hat angemerkt, darin liege weder eine unbillige Härte noch sei nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 – 1. Alt . – StGB von der Anordnung abzusehen. Letztere Bemerkung wurde jedoch nicht mit Ausführungen begründet, die auf den Einzelfall bezogen sind, obwohl das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe nach dem Verkauf seines Hausgrundstücks noch Schulden, die er allerdings auf einen „überschaubaren Betrag“ zurückgeführt habe. Nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Strafkammer nicht getroffen.

Anhand dieser Ausführungen kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Entscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Fischer Eschelbach Appl Zeng Krehl

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