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5 StR 399/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 399/25 BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:260825B5STR399.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. März 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Einlassungen der Angeklagten, sie hätten jeweils nur auf eigene Rechnung Cannabis verkauft, beweiswürdigend rechtsfehlerfrei widerlegt (UA S. 24 ff.). Insbesondere anhand von Chatnachrichten hat es darauf geschlossen, dass die Angeklagten gemeinsam das Geld für den Einkauf aufgetrieben, intensiven Austausch über Sorten, Ankaufsmöglichkeiten und Preise betrieben und sich abgesprochen haben, wer an wen verkauft. Aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses hätten die Angeklagten das Cannabis im arbeitsteiligen Zusammenwirken sowohl ein- als auch verkauft. Bei dem Verkauf hätten sie sich teilweise vertreten, ein gegenseitiges Interesse am Gelingen der Verkäufe gehabt und sich gegenseitig hiervon berichtet. Sie hätten sich selbst auch als Gemeinschaft verstanden und in der Kommunikation immer von „wir“ gesprochen. Jeder Angeklagte habe auch Verkaufserlöse des jeweils anderen eingesammelt. Von außen seien die Angeklagten als Gemeinschaft wahrgenommen worden.

All dies rechtfertigt den Schluss des Landgerichts im Rahmen der Einziehungsentscheidung, die Angeklagten hätten, worüber sie sich einig gewesen seien, faktische Mitverfügungsmacht über alle eingenommenen Gelder gehabt. Dass die Strafkammer auf dieser Grundlage gegen beide Angeklagte die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes des aus allen Cannabisgeschäften Erlangten nach §§ 73, 73c StGB angeordnet hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24 mwN).

Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 13.03.2025 - 515 KLs 1/23 279 Js 113/22

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