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IX ZB 50/14

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 50/14 BESCHLUSS vom

11. Juni 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; InsVV §§ 10, 13 Abs. 1, § 8 Abs. 1, jeweils aF Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, können die ihm dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch die Erstattung eines Betrags von 1,80 € je Zustellung gedeckt sein.

BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 50/14 - LG Berlin AG Berlin-Köpenick Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Juni 2015 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.913,57 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Treuhänder in dem im Jahr 2006 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im Eröffnungsbeschluss beauftragte ihn das Insolvenzgericht mit den im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin.

Nach der Verwertung der Masse beantragte der Treuhänder seine Vergütung auf insgesamt 5.710,99 € festzusetzen. Wegen der Übertragung des Zustellungswesens beantragte er eine Vergütung von jeweils 20 € für 104 Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses und von jeweils 10 € für 25 Zustellungen der Anberaumung des Prüfungstermins zuzüglich von Sachauslagen in Höhe von insgesamt 210,15 €.

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 2.616,99 € festgesetzt. Für den durch die Zustellungen verursachten Personalaufwand hat es 330 € zugebilligt, nämlich für die einen Schwellenwert von 100 übersteigenden vier Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses jeweils 20 € und für die Zustellungen von 25 Ladungen zum Prüfungstermin je 10 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders hat der Senat die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen mit der Vorgabe, für die Zustellungen eine angemessene Vergütung festzusetzen durch einen den anfallenden Sach- und Personalaufwand deckenden Betrag für jede einzelne der ausgeführten Zustellungen (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10, NZI 2013, 487).

Der Treuhänder hat daraufhin seinen Vergütungsantrag geändert und eine Vergütung von insgesamt 4.530,56 € beantragt. Den Personalaufwand für die Zustellungen hat er mit jeweils 16,71 € für die 104 Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses und mit jeweils 10,72 € für die nunmehr 50 weiteren Zustellungen angegeben, die Sachkosten mit insgesamt 233,35 €. Das Insolvenzgericht hat die Sachkosten antragsgemäß, den Personalaufwand aber nur in Höhe von 1,80 € je Zustellung zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigt. Wegen des Verschlechterungsverbots hat es die Vergütung nicht auf den sich danach errechnenden Betrag von 2.154,55 €, sondern erneut auf 2.616,99 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen zuletzt gestellten Vergütungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Treuhänder habe die geltend gemachten Personalkosten zwar anhand einer Aufstellung der aufzuwendenden Minuten dargelegt. Der behauptete Aufwand für die Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses (19 Sachbearbeiterminuten und 3 Treuhänderminuten) und für die weiteren Zustellungen (9 Sachbearbeiterminuten und 2 Treuhänderminuten) könne aber ebenso wenig zugrunde gelegt werden wie die vorgebrachten Stundensätze von 37,50 € beim Sachbearbeiter und 95 € beim Treuhänder. Der dargelegte Aufwand sei ganz offensichtlich überhöht und unangemessen. Er entspreche keiner wirtschaftlichen Arbeitsweise. Die Unangemessenheit ergebe sich auch aus einem Vergleich der Regelvergütung des Treuhänders von vorliegend 1.000 € mit dem für die Zustellungen geltend gemachten Personalaufwand von 2.273,84 €. Angesichts der von anderen Treuhändern in vergleichbaren Fällen geltend gemachten Kosten könne davon ausgegangen werden, dass der Marktwert der für eine Zustellung anfallenden Personalkosten bei 1,80 € liege.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Senat hat in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 21. März 2013 (aaO Rn. 18, 25 f) entschieden, dass abweichend von früherer Rechtsprechung künftig für jede vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aufgrund einer Übertragung vorgenommenen Zustellung der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand zu schätzen und bei der Vergütungsfestsetzung festzulegen sind. Die Erstattung des Personalaufwands ist nicht davon abhängig, dass die Zustellungen einen ins Gewicht fallenden Mehraufwand verursachen. Der Aufwand ist vielmehr für alle Zustellungen zu erstatten. Eine Umrechnung in einen Zuschlag nach § 3 InsVV ist nicht vorzunehmen.

b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet. Seine tatrichterliche Schätzung des Personalaufwands weist keine Rechtsfehler auf.

aa) Das Beschwerdegericht hat seine mit dem Insolvenzgericht übereinstimmende Auffassung, dass der für die Ausführung einer Zustellung erforderliche personelle Mehraufwand mit einem Betrag von 1,80 € ausreichend, aber auch angemessen vergütet sei, in erster Linie auf eine Schätzung des notwendigen Zeitaufwands gestützt. Es hat dabei mit Recht eine verallgemeinernde Betrachtung angestellt und einen wirtschaftlich optimierten Geschäftsablauf zugrunde gelegt; denn ein geltend gemachter Personalaufwand ist nur in dem Umfang erforderlich, als er üblicherweise unter Ausnutzung der in einem zeitgemäß ausgestatteten Büro bestehenden Rationalisierungsmöglichkeiten entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 293). Ein durch eine unwirtschaftliche Arbeitsweise verursachter erhöhter Zeitaufwand kann nicht vergütet werden. Sollten im Einzelfall besondere, vom Treuhänder nicht zu vertretende Umstände den für die Erledigung der übertragenen Zustellungen erforderlichen Personalaufwand deutlich über das übliche Maß hinaus erhöht haben, muss dies vom Treuhänder dargelegt werden.

Das Beschwerdegericht hat im Wege der danach gebotenen generalisierenden Beurteilung die für die Ausführung der Zustellungen erforderliche Tätigkeit als einfach gelagerte Tätigkeit beurteilt und den Zeitaufwand je Zustellung auf wenige Minuten geschätzt. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass die Daten der Gläubiger und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder in der Regel ohnehin bereits aufbereitet sind, und berücksichtigt, dass auch eine größere Anzahl von Zustellungen gemeinsam durch gleichartige, technisch unterstützte Arbeitsgänge ausgeführt werden kann. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, die Unangemessenheit der vom Treuhänder für die Zustellungen beantragten Vergütung ergebe sich auch aus einem Vergleich der im Streitfall vom Treuhänder zu beanspruchenden Mindestvergütung von 1.000 € mit dem für die 154 Zustellungen geltend gemachten Betrag von 2.273,84 €, handelt es sich um eine ergänzende und nicht um die - wie die Rechtsbeschwerde meint - tragende Erwägung. Gegen eine ergänzende Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bestehen keine Bedenken. Mit der Mindestvergütung soll der durchschnittlich in massearmen Verfahren anfallende Bearbeitungsaufwand im Wesentlichen auskömmlich vergütet werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 291; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, WM 2008, 989 Rn. 11 f). Da dieser Gesamtaufwand regelmäßig höher ist als der Aufwand für 154 Zustellungen, kann es gegen die Angemessenheit der für die Zustellungen beantragten Vergütung sprechen, wenn diese die Mindestvergütung für das Verfahren um mehr als das Doppelte übersteigt. Der Umstand, dass die Mindestvergütung im Regelinsolvenzverfahren (§ 2 Abs. 2 InsVV) höher liegt als im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV), verbietet es nicht, das Verhältnis zwischen der Vergütung für das Verfahren und derjenigen für die Zustellungen in die Beurteilung der Angemessenheit zurückhaltend mit einzubeziehen. Denn dieses Verhältnis wird auch dadurch mitbestimmt, dass im Regelinsolvenzverfahren nicht nur eine hö- here Mindestvergütung, sondern regelmäßig auch ein höherer Arbeitsaufwand anfällt.

cc) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht letztlich mitberücksichtigt, dass nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts die Treuhänder im dortigen Gerichtsbezirk für die Sach- und Personalkosten bei der Ausführung übertragener Zustellungen Beträge zwischen 1,00 € und 2,80 € verlangen. Zwar erlaubt dieser Umstand nicht unmittelbar den Schluss, dass der Betrag von 1,80 € je Zustellung die erforderlichen Personalkosten deckt. Denn was die Treuhänder verlangen, kann auch durch die von den Gerichten zugesprochenen Beträge beeinflusst sein. Es kommt jedoch hinzu, dass nach den getroffenen Feststellungen die Treuhänder einen Zuschlag von insgesamt - Sach- und Personalkoten - 2,70 € je Zustellung als auskömmlich bezeichneten. Unter diesen Umständen kann die festgestellte Marktüblichkeit als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden, dass die personellen Mehrkosten im Bezirk des hier zuständigen Insolvenzgerichts mit einem Betrag von 1,80 € je Zustellung gedeckt werden können.

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 31.01.2014 - 34 IK 153/06 LG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2014 - 51 T 240/14 -

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