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3 StR 523/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 523/14 BESCHLUSS vom 20. Januar 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der bei der Tat vom 5. August 2013 verwendeten Schreckschusswaffe - aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. sowie die Revision des Angeklagten N. werden verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten N. betrifft, dahin geändert, dass die Dauer des Vorwegvollzuges der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festgesetzt wird.

Der Angeklagte N. tragen.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes und den Angeklagten N. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Besitzes von Munition schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, gegen den Angeklagten N. - unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung - eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt, gegen ihn eine Führerscheinsperre angeordnet und die bei ihm sichergestellte Munition eingezogen. Außerdem hat es beide Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren im Wesentlichen auf die in allgemeiner Form erhobenen Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es - ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten N. - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der den Angeklagten M. betreffende Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht angenommene Qualifizierung der Tat wegen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen.

Bedroht der Täter einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe, erfüllt er den Qualifikationstatbestand nur, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48,

197). Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 - 4 StR 331/13, juris). Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird deshalb zur Bauart der Waffen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen zum Tathergang und zur Person des Angeklagten M. sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.

2. Die von dem Angeklagten N. erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erbracht. Jedoch war der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu ändern: Der Halbstrafenzeitpunkt beträgt drei Jahre, einen Monat und zwei Wochen. Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren war die Dauer des Vorwegvollzugs deshalb - wie vom Generalbundesanwalt beantragt auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 StR 555/13, juris Rn. 3).

Becker Schäfer Pfister Gericke Hubert

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