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X ZB 13/13

BUNDESGERICHTSHOF X ZB 13/13 BESCHLUSS vom 27. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.740,50 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichs- sowie Schadensersatzansprüche wegen der Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug geltend. Das Amtsgericht hat die Klage zum überwiegenden Teil mit Urteil vom 9. Januar 2013 abgewiesen, welches dem Kläger am 28. Januar 2013 zugestellt wurde. Nach der fristgerecht eingelegten Berufung des Klägers hat das Landgericht ihn unter dem 3. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung bisher nicht begründet worden sei. Am 27. Mai 2013 hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich die Berufung (erneut) begründet. Der Kläger hat behauptet, die Berufungsbegründung sei zuvor bereits am 19. April 2013 gefertigt und zur Post gegeben worden.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt habe. Die vorgetragene Postausgangskontrolle beim Prozessbevollmächtigten des Klägers sei mangelhaft organisiert. Der Kläger habe auch keine Kenntnis von einer Aufgabe der Berufungsbegründungsschrift zur Post am 19. April 2013 darzustellen vermocht.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN).

2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an die anwaltliche Organisation in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht überspannt.

a) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Erst wenn dies geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN).

Ein fristwahrender Schriftsatz ist in diesem Sinne postfertig gemacht, wenn die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet ist, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr ausbleiben kann (BGH, NJW 2011, 2051 Rn. 8 mwN). Während eine Austragung noch nicht erfolgen darf, wenn die Schriftstücke noch in Umschläge zu sortieren sind, darf die Frist bereits ausgetragen werden, wenn der Umschlag lediglich noch zu frankieren ist (vgl. BGH, NJW 2011, 2051 Rn. 9 und 10 mwN).

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Die Ausgangskontrolle fand anhand des Fristenkalenders zu einem Zeitpunkt statt, zu dem der Schriftsatz noch nicht postfertig war, denn die Art der Beförderung hing noch von der Prüfung ab, ob am nächsten Werktag ein Anwalt einen Termin bei dem Gericht hatte, zu dem der Schriftsatz zu befördern gewesen wäre. Diese Prüfung stand vor der Beförderung des Schriftsatzes, weshalb ein Versehen dabei noch nicht dieser zuzurechnen ist. Nach der Organisation in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers endete somit die Fristenkontrolle, bevor der Schriftsatz postfertig war und unmittelbar zum Briefkasten gebracht wurde. Zu Recht hat das Berufungsgericht dies als mangelhaft erachtet.

c) Die Wertung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Berufungsbegründung vom 19. April 2013 an diesem Tage zur Post gebracht wurde und deshalb deren Nichteintreffen bei Gericht bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht auf dem die Fristenkontrolle betreffenden Organisationsmangel beruht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin beim Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen anwaltliche Versicherung jeweils nur Schlussfolgerungen wiedergeben, wonach die Berufungsbegründung am 19. April 2013 der Post übergeben worden sein soll. Diese Mittel zur Glaubhaftmachung haben keine eigene Wahrnehmung zum Einwurf des Schriftsatzes in einen Briefkasten oder dessen Aufgabe bei der Post bekundet. Es begründet deshalb keinen Verfahrensfehler, darin keine Glaubhaftmachung für einen solchen Vorgang erkannt zu haben.

Gröning Hoffmann Grabinski Schuster Bacher Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 09.01.2013 - 3 C 1054/11 (31) LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.06.2013 - 7 S 45/13 -

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