Paragraphen in 4 StR 65/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 65/18 BESCHLUSS vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR65.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des TäterOpfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung erfüllt sind und demgemäß der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB Anwendung finden kann. Mit Blick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat jedoch ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Erörterungsmangel beruht: Die Strafkammer hat sowohl zur Strafrahmenwahl als auch zur Strafzumessung im engeren Sinne mit umfassenden und erschöpfenden Erwägungen vornehmlich auf das von großer Brutalität gekennzeichnete Tatbild abgestellt und hierfür eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen erachtet. In diesem Rahmen hat es zu Gunsten des Angeklagten mit eingehenden Erwägungen sowohl die Entschuldigung als auch die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld berücksichtigt. Danach kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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2 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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