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IX ZR 73/21

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 73/21 BESCHLUSS vom 19. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:190522BIXZR73.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 19. Mai 2022 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. April 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten der Streithelferin.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 115.280 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verfahrensgrundrechtsverletzung hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Höhe des gemäß §§ 134, 143 InsO zuerkannten Wertersatzanspruchs anhand des Werts des Hausgrundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ermittelt. Das entspricht der ersichtlich einhelligen Ansicht im Schrifttum (Schmidt/Buteröwe, InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 29; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 143 Rn. 40; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 143 Rn. 114; HK-InsO/ Thole, 10. Aufl., § 143 Rn. 26; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 134) und ist im vorliegenden Fall schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte Eigentümer des Hausgrundstücks geblieben ist. Die erzielte (allgemeine) Wertsteigerung gebührt deshalb der Masse und nicht dem Beklagten. Der Fall, welcher dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Senatsurteil vom 9. Juli 1987 (IX ZR 167/86, BGHZ 101, 286 ff; dazu Gerhardt, ZIP 1987, 1429 ff) zugrunde lag, war anders gelagert.

Ob richtig gerechnet worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Grupp Selbmann Lohmann Harms Schultz Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 27.07.2017 - 21 O 1178/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.04.2021 - 5 U 1524/17 -

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