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4 StR 206/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 206/22 BESCHLUSS vom 29. September 2022 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:290922B4STR206.22.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Januar 2022 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 34.560 Euro und gegen den Angeklagten H. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.500 Euro angeordnet wird und die weiter gehenden Aussprüche über die Einziehung „von Wertersatz“ gegen die Angeklagten A. und H. entfallen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 67.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten H. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 85.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung der Einziehungsaussprüche und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts seine auf § 73, § 73c StGB gestützten Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang. Hiernach erzielten die Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Verkaufserlöse lediglich in Höhe der in der Beschlussformel genannten Beträge.

2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die auf die Revisionsbegründungen gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg beider Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

Quentin Scheuß Sturm Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Detmold, 20.01.2022 ‒ 23 KLs 31 Js 230/21 32/21

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