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2 ARs 25/23

BUNDESGERICHTSHOF ARs 25/23 2 AR 17/23 BESCHLUSS vom 25. April 2023 in der Jugendstrafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 JGG Az.: 22 AR 1/23 Amtsgericht Rinteln Js 45365/22 Staatsanwaltschaft Braunschweig Ls 252 Js 45365/22 Amtsgericht Salzgitter ECLI:DE:BGH:2023:250423B2ARS25.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. April 2023 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Salzgitter vom 5. Januar 2023 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe: 1 Die Jugendschöffenrichter der Amtsgerichte Salzgitter und Rinteln streiten über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

1. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat am 23. August 2022 beim Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Salzgitter Anklage wegen Vergewaltigung in vier Fällen erhoben. Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Beschluss vom 8. November 2022 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 hat es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig ohne weitere Begründung an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rinteln abgegeben, nachdem der Angeklagte zum 31. Dezember 2022 in den dortigen Bezirk verzogen war. Das Amtsgericht Rinteln hat Bedenken gegen die Abgabe und hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 23. Januar 2023 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Salzgitter und Rinteln in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

3. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Salzgitter zuständig.

Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen nicht vor.

Der nicht mit einer näheren Begründung versehene Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21 mwN).

Eine Abgabe des Verfahrens kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Hingegen ist von einer Abgabe abzusehen, wenn diese – wie hier – keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und nur zu dessen Verzögerung führt. Der Jugendschöffenrichter in Salzgitter hat bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist mit der Sache vertraut, während der Jugendschöffenrichter in Rinteln sich zunächst noch einarbeiten müsste. Zudem hätten die aus Hildesheim bzw. näherer Umgebung stammenden Verteidiger, Nebenklägervertreterin und mehrere Zeugen nach Rinteln einen doppelt so langen Anreiseweg wie nach Salzgitter, einzig der die Tat bestreitende Angeklagte würde von einer kürzeren Anreise profitieren.

Franke Meyberg Appl Schmidt Zeng

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