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3 StR 1/23

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 1/23 URTEIL vom 10. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges ECLI:DE:BGH:2023:100823U3STR1.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 13. Juli 2023 in der Sitzung am 10. August 2023, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Dr. Berg, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

- in der Verhandlung - Justizamtsinspektorin

,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2022 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „banden- und gewerbsmäßig begangenen Betruges in neun tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sowie des banden- und gewerbsmäßig begangenen Betruges in drei weiteren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist“, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 16. Dezember 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des Weiteren hat es auf die Einziehung des Wertes „des Taterlangten“ von 149.000 €, davon in Höhe von 7.000 € als Gesamtschuldner, erkannt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision. Das auf die Hinzurechnung des Einziehungsbetrages aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts Mainz beschränkte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c StGB (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Wiedner, 48. Ed., § 344 Rn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 4 i.V.m. § 318 Rn. 22a, jeweils mwN) und innerhalb desselben auf die Hinzurechnung des in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Mainz festgesetzten Einziehungsbetrages ist wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 6, jeweils mwN).

II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Es führt nicht bereits mit der ausdrücklich erhobenen Sachrüge zum Erfolg, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich einer in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Mainz etwa getroffenen Einziehungsentscheidung keine ausreichenden Feststellungen enthält. Im Rahmen der Erörterung der Vorbelastungen des Angeklagten weist das angefochtene Urteil zwar Angaben über den festgestellten Sachverhalt und die im Rahmen der Strafzumessung angestellten Erwägungen auf, nicht aber in Bezug auf eine Einziehungsentscheidung. Eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht im Wege der Nachholung der Hinzurechnung des Einziehungsbetrages aus der früheren Einziehungsentscheidung analog § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 4; vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 4 ff., jeweils mwN) kommt daher vorliegend nicht in Betracht.

2. Der mit der Sachrüge erhobenen Beanstandung, das Landgericht habe bei der Festsetzung des Einziehungsbetrages die in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Mainz getroffene Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt, bleibt auch bei einem Verständnis als Verfahrensrüge nach § 261 StPO der Erfolg versagt.

Zwar ist anerkannt, dass Beanstandungen, die im Rahmen der Sachbeschwerde erhoben worden sind, dann im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) als Verfahrensrüge behandelt werden können, wenn sich aus der Revisionsbegründung deutlich ergibt, welche Beanstandung gemeint ist, sich alle für eine Verfahrensrüge erforderlichen Tatsachen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Vorbringen und den Urteilsgründen entnehmen lassen und die Rüge vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06, NJW 2007, 92 Rn. 49; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., § 344 Rn. 71; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 72). Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.

Eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Es fehlt an vollständigem Revisionsvortrag im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit es den Vollstreckungsstand der Entziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz betrifft. Weder aus dem Revisionsvorbringen noch aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils wird deutlich, ob die in Rede stehende Einziehungsentscheidung noch besteht und/ oder vollstreckt ist. Ohne Kenntnis dieses Umstands ist eine revisionsgerichtliche Prüfung der Begründetheit der erhobenen Beanstandung nicht möglich.

III. Rechtsfehler zulasten des Angeklagten weist das Urteil im Umfang der Anfechtung nicht auf (§ 301 StPO).

Schäfer Paul Ri‘inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Kreicker Berg Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 02.06.2022 - 15 KLs 8/21 - 1430 Js 35865/20

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2 73 StGB
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2 344 StPO
1 300 StPO
1 301 StPO
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