• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX B 137/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.4.2014, IX B 137/13 Verlustfeststellung - Maßgeblichkeit der Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid -Übergangsregelung Tatbestand I. Streitig war die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben beantragt, weitere negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer 2002 in Höhe von 152.453 EUR und bei der Einkommensteuer 2003 in Höhe von 3.551 EUR anzuerkennen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, den Einkommensteuerbescheid für 2003 antragsgemäß geändert, die Einkommensteuer für 2002 auf 0 EUR festgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse hätten im Einkommensteuerbescheid für 2002 nicht berücksichtigt werden können, soweit sie sich dort nicht auswirkten. Die Kläger hatten die ursprünglich auch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 gerichtete Klage zurückgenommen. Am 24. Oktober 2013 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist (Einkommensteuer 2002).

Am 9. Dezember 2013 haben die Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Erklärung auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 abgegeben.

Die Kläger begehren die Zulassung der Revision. Sie halten die folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Besteht auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch bzw. die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, soweit durch diesen zwar eine Einkommensteuer in Höhe von 0 EUR festgesetzt wird, dieser aber mittels Einspruch bzw. Klage angegriffen werden muss, um eine Verlustübernahme in den Verlustfeststellungsbescheid nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I, S. 1768) zu ermöglichen?".

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ist im vorliegenden Fall nicht klärungsfähig, da die der Frage zugrunde liegende Fassung des Gesetzes hier keine Anwendung findet.

1. § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) ist erstmals anzuwenden für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG). Zwar haben die Kläger nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem FA eine entsprechende Erklärung abgegeben und weisen zutreffend darauf hin, dass die Übergangsvorschrift ihrem Wortlaut nach eine "erstmalige" Erklärung nicht voraussetzt. Im Streitfall fehlt es indes an einer Erklärung. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2002 ist nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage bestandskräftig geworden. Der Sache nach handelt es sich bei dem von den Klägern abgegebenen Formular danach nicht um eine Erklärung, sondern um einen Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Bescheids. Mit einem Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids wird der Anwendungsbereich des neuen Rechts nicht eröffnet.

2. Im Übrigen beruht das Urteil des FG auch nicht auf der von den Klägern aufgeworfenen Frage, denn die Kläger haben die Erklärung erst nach der Zustellung des FG-Urteils abgegeben. Das FG hatte folglich keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, sich in dem angefochtenen Urteil mit der Anwendung des neuen Rechts zu befassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX B 137/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 10 EStG
1 52 EStG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 10 EStG
1 52 EStG

Original von IX B 137/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX B 137/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum