Paragraphen in V ZB 138/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 138/13 BESCHLUSS vom 15. April 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 13. März 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der erste Satz in Tz. 5 unter Ziffer 3 lautet:
„Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut zu befassen.“
Stresemann Czub Lemke Kazele Schmidt-Räntsch Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 21.03.2013 - 19 C 338/12 LG Detmold, Entscheidung vom 08.08.2013 - 10 S 75/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen