Paragraphen in II ZR 93/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 93/20 BESCHLUSS vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090321BIIZR93.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:
Die Beschwerde des Nebenintervenienten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2020 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: bis zu 15.450 €
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit ihrer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse, den Nebenintervenienten als Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen. 3 Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers vom Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in dessen Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - II ZR 130/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und damit erreicht werden soll, dass dieser in seiner Leitungsfunktion belassen wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - II ZR 130/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, juris). Nicht maßgeblich ist das Gehalt des Geschäftsführers (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, juris). Die Beschwer bei einer Ausschlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 123/12, juris Rn. 1 mwN zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung). Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 123/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4).
Der Wert der Geschäftsanteile des Gesellschaftergeschäftsführers bildet damit die Obergrenze der Beschwer. Ausgehend von dem Nominalwert des Geschäftsanteils des Nebenintervenienten in Höhe von 15.450 € beträgt der Streitwert und auch die Beschwer maximal diesen Wert. Einen höheren (Verkehrs-) Wert hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 16) dargelegt und glaubhaft gemacht, noch ist ein höherer Wert anderweitig ersichtlich. Der Umstand, dass hier auf Beklagtenseite der Gesellschaftergeschäftsführer als Nebenintervenient aufgetreten ist, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 f.).
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.05.2019 - 15 O 390/18 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.05.2020 - 6 U 119/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen