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XI ZR 362/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 362/12 BESCHLUSS vom 13. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen:

Die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat deren Vorbringen zum Streitwert geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 10. Dezember 2013, mit dem die Kläger unter Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt worden sind, ist zulässig, da sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF, vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 3 und vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7).

Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 10. Dezember 2013 zutrifft.

Der Wert der mit der Revision angegriffenen Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 4 mwN). Die Kläger haben mit der Revision ihre in der Berufungsinstanz erfolglosen Anträge weiterverfolgt, die - insoweit von der Gegenvorstellung nicht angegriffen - mit einem Wert von 150.000 € angesetzt worden sind.

Die Auffassung der Gegenvorstellung, die "wirtschaftliche Identität" zwischen dem Gegenstand des Revisionsverfahrens, der die Haftung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs hinsichtlich falscher Angaben der Verkäuferin zur Miethöhe betroffen hat, und dem Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, der sich auf die Haftung wegen anderer Pflichtverletzungen der Beklagten sowie die Wirksamkeit eines Darlehensvertrags bezogen hat, führe dazu, dass "der Revision kein eigener Wert zuzumessen" sei, besitzt keine rechtliche Grundlage. Der von der Gegenvorstellung angesprochene Rechtsgedanke, verschiedene Ansprüche, die denselben Gegenstand beträfen, seien nicht gesondert zu berücksichtigen, setzt nämlich - wie § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und § 45 Abs. 2 GKG zeigen - voraus, dass diese Ansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 3). Beschwerde- und Revisionsverfahren sind jedoch - wie auch die Kläger einräumen - eigenständige Verfahren (siehe Senatsbeschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), sodass über den Streitwert der in dem jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ansprüche und über die Kosten gesondert zu entscheiden ist. Lediglich soweit - anders als hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bedarf es keiner Kostenentscheidung, da in diesem Umfang das Beschwerdeverfahren nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 und vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 8).

Wiechers Pamp Grüneberg Menges Maihold Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 O 2158/06 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2012 - 7 U 54/10 -

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