Paragraphen in III ZR 35/20
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 35/20 BESCHLUSS vom 27. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:270820BIIIZR35.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 4. Zivilsenat - vom 25. Februar 2020 - 4 U 140/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 119.789,13 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Aufklärungsmangels bzw. Prospektfehlers rechtsfehlerfrei verneint (vgl. Senatsurteil vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, zur Veröffentlichung vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (nF) abgesehen.
Herrmann Tombrink Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2017 - 327 O 112/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2020 - 4 U 140/17 -
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