Paragraphen in VI ZR 294/14
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 294/14 Teilanerkenntnisurteil in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt:
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 7 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. November 2013 wie folgt abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 2 bis 7 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. September 2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen und alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab April 2006 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Die Beklagten zu 2 bis 7 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.209 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. September 2006 zu zahlen.
4. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Galke von Pentz Wellner Offenloch Diederichsen Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.11.2013 - 19 O 54/10 OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2014 - 1 U 86/13 -
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