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XI ZB 31/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 31/21 BESCHLUSS vom 19. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:190722BXIZB31.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl am 19. Juli 2022 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 35.000 €

Gründe: I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines mit ihr geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. April 2021 begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. In der Berufungsbegründung werde nicht dargestellt, aus welchen Gründen das landgerichtliche Urteil angefochten werde. Vielmehr erschöpfe sie sich gegenüber den tragenden Erwägungen des Landgerichts zu dessen örtlicher Unzuständigkeit in dem Hinweis auf einen einheitlichen Erfüllungsort am Wohnsitz des Klägers und eine "mittlerweile herrschende Rechtsprechung", wegen der auf "die anliegenden Urteile" verwiesen werde. Damit werde vom Kläger nicht ansatzweise unter konkreter Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen aufgezeigt, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das landgerichtliche Urteil für unrichtig halte.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, WM 2003, 1581, 1582 mwN, insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20, WM 2020, 1945 Rn. 7 mwN). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, aaO mwN). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10, vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 und vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, WM 2021, 1354 Rn. 6 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. Sie lässt hinreichend erkennen, welche Gründe der Kläger den Erwägungen des Landgerichts entgegensetzt.

Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Berufungsbegründung die zentrale Frage der örtlichen (Un-)Zuständigkeit des Landgerichts nur äußerst knapp behandelt. Ihr lässt sich aber gleichwohl in ausreichender Weise entnehmen, welche bestimmten Erwägungen in dem angefochtenen Urteil der Kläger beanstandet und welche rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Insoweit wendet sich die Berufung gegen die die Zurückweisung der Klage als unzulässig tragende Beurteilung des Landgerichts, es sei örtlich nicht zuständig, weil für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf kein gemeinsamer Erfüllungsort bestehe. In der Berufungsbegründung hat sich der Kläger dabei weder auf formelhafte, austauschbare Wendungen noch auf einen bloßen Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag beschränkt. Er hat das Urteil des Landgerichts auch nicht pauschal als rechtsfehlerhaft bezeichnet, sondern darauf abgestellt, dass nach seiner wie auch nach herrschender Auffassung ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis am Wohnsitz der Klagepartei vorliege. Überdies hatte der Kläger bereits in erster Instanz auf Entscheidungen anderer Gerichte verwiesen, die ebenfalls von einem einheitlichen Erfüllungsort am Wohnsitz des Darlehensnehmers ausgingen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, welche Gründe der Kläger insoweit den Erwägungen des Landgerichts entgegensetzt.

III. 7 Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 11.02.2021 - 3 O 311/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2021 - I-14 U 28/21 - Menges

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