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XII ZB 18/24

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 18/24 BESCHLUSS vom 19. Juni 2024 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2024:190624BXIIZB18.24.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2024 durch die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: 8.370 €

Gründe:

Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdegericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erweisen sich die Darlegungen vom 2. August 2023 nicht als durch richterlichen Hinweis nachgelassene Ergänzung einer bereits vorliegenden Glaubhaftmachung, sondern als erstmalige Glaubhaftmachung, und sind damit im Sinne des § 130d Abs. 1 Satz 3 ZPO verspätet.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Günter Pernice Nedden-Boeger Recknagel Botur Vorinstanzen: AG Pankow, Entscheidung vom 10.05.2023 - 200 F 5549/19 KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2023 - 17 UF 94/23 -

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Paragraphen in XII ZB 18/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 74 FamFG
1 112 FamFG
1 117 FamFG
1 130 ZPO
1 238 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 74 FamFG
1 112 FamFG
1 117 FamFG
1 130 ZPO
1 238 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO

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