• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 187/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 187/12 BESCHLUSS vom 20. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 95.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage zur ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Meinungsstreit auch die nicht eintragungsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft. Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Verlegung des Verwaltungssitzes der Klägerin nach Italien in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender, tatrichterlicher Verantwortung verneint, so dass es auf die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht ankommt.

2. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG abgestellt, sondern auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bejaht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der zur Wahrung der zweijährigen Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG aufgeworfenen Rechtsfrage.

3. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Eine Obersatzabweichung zu einer Vergleichsentscheidung ist nicht hinreichend dargetan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443 Rn. 3 ff). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erforderlich.

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 04.11.2011 - 20 O 51/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2012 - I-27 U 187/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 187/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 3 AnfG
2 544 ZPO
1 2 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 3 AnfG
1 2 ZPO
1 543 ZPO
2 544 ZPO

Original von IX ZR 187/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 187/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum