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6 StR 417/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 417/22 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR417.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. April 2022 im Einziehungsausspruch, auch soweit es den Mitangeklagten D. Y.

betrifft, dahin geändert, dass diese Angeklagten in Höhe von

12.000 Euro als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G.

die Revisionen der Angeklagten O. Y.

und S.

den als unbegründet verworfen.

sowie wer-

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (O. Y. ), wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (G.

) und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S. ) jeweils zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten G.

erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie – wie die Revisionen der Angeklagten O. Y.

und S.

– unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die von dem Angeklagten O. Y. zum Schuldspruch erhobene Verfahrensrüge versagt. Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt, ist die Rüge mangels eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung gegen die Erhebung der durch die beanstandete Durchsuchungsmaßnahme gesicherten Beweise und deren Verwertung jedenfalls unbegründet.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung führt zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten G.

in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte mit dem Mitangeklagten D. Y. für die Einziehung von Wertersatz gesamtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 StR 96/20). Der Tatlohn des Angeklagten G. in Höhe von 12.000 Euro stammt nach den getroffenen Feststellungen aus dem vom Mitangeklagten D. Y. vereinnahmten Verkaufserlös aus der Drogenernte in Höhe von 187.900 Euro.

Der Senat erstreckt die Entscheidung auf den insoweit nicht mehr revidierenden Mitangeklagten D. Y. (§ 357 Satz 1 StPO), weil er in gleicher Weise von der Gesetzesverletzung betroffen ist.

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, 11.04.2022 - 4 KLs 6041 Js 51262/21 (11/21)

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