• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 16/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 16/19 BESCHLUSS vom 24. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR16.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 2. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2019 bemerkt der Senat:

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der „§§ 168c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO, 58a, 247a sowie 255a StPO“ rügt, kann der Begründung zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler trotz der eingangs zitierten Paragraphenkette noch hinreichend entnommen werden, dass alleiniger Gegenstand der Verfahrensrüge die Verletzung der Anwesenheits- und Benachrichtigungsrechte des Angeklagten im Zusammenhang mit der richterlichen Vernehmung des Tatopfers ist. Weitergehende Verfahrensverstöße, etwa die Verletzung der §§ 255a, 247a StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, werden in der Revisionsbegründung nicht aufgegriffen und sind deshalb nicht Stoßrichtung der Rüge.

Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO beruht.

Fehlerhaft zustande gekommene richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO nicht verwertet werden können, dürfen als nichtrichterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1992 – 1 StR 759/92, BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; und vom 31. Januar 2001 – 3 StR 237/00, juris Rn. 6 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 251 Rn. 15; KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 251 Rn. 19). Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderungen des § 251 Abs. 1 StPO erfüllt sind, dass der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 – 5 StR 234/96, NStZ 1998, 312, 313; Beschluss vom 27. Januar 2005 – 1 StR 495/04, juris Rn. 6) und dass dieser die Verfahrensbeteiligten auf die beabsichtigte Verwertung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß § 265 StPO hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 – 5 StR 234/96, aaO).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anforderungen an die Ersetzung der persönlichen Vernehmung des Nebenklägers durch die Vorführung der BildTon-Aufzeichnung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß §§ 255a Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind erfüllt. Da die Erziehungsberechtigten des Tatopfers dessen Einvernahme wegen befürchteter psychischer Beeinträchtigungen endgültig verweigerten, konnte es „aus einem anderen Grunde“ im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO in absehbarerer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden (vgl. LR-StPO/Sander/Cirener, 26. Aufl., § 251 Rn. 32; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 251 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 251 Rn. 21; jeweils mwN). Das Landgericht war sich des minderen Beweiswertes einer nichtrichterlichen Vernehmung ausweislich der Urteilsgründe bewusst.

2. Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen bzw. kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers unter Bezug auf die eigene Sachkunde zu Unrecht abgelehnt, genügt zwar mit Blick auf die konkrete Bezugnahme auf Verfahrenstatsachen, die zur ersten Verfahrensrüge vorgelegt wurden, den Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer Beweisantragsrüge zu stellen sind. Die Rüge ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Sost-Scheible Feilcke Roggenbuck Paul Cierniak

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 16/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 168 StPO
3 251 StPO
2 255 StPO
1 74 JGG
1 109 JGG
1 247 StPO
1 265 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 74 JGG
1 109 JGG
3 168 StPO
1 247 StPO
3 251 StPO
2 255 StPO
1 265 StPO
1 349 StPO

Original von 4 StR 16/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 16/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum