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RiZ 6/20

RiZ 6/20 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. März 2022 in dem Prüfungsverfahren wegen Heranziehung zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ECLI:DE:BGH:2022:030322BRIZ6.20.1 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke am 3. März 2022 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27. Dezember 2021 gegen das Senatsurteil vom 18. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Harsdorf-Gebhardt Gericke

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2 152 VwGO
1 66 DRiG
1 321 ZPO

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