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2 StR 395/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 395/16 BESCHLUSS vom 28. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl ECLI:DE:BGH:2017:280317B2STR395.16.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Mai 2016, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Wetzlar – Strafrichter – zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendeten die Mitangeklagten D. und A. in einer Nacht im August 2015 aus den Räumen eines Wohnhauses in H. , in das sie zuvor eingestiegen waren, u.a. einen etwa 20 kg schweren Tresor im dem sich über 23.000 € befanden. Den Tresor luden sie in den Kofferraum ihres Pkw und fuhren anschließend vom Tatort in Richtung W. . Unterwegs „bogen sie in ein Waldgebiet ein, hielten dort an, nahmen den Tresor aus dem Kofferraum und legten ihn in dem Waldstück ab“. Da sie den Tresor nicht öffnen konnten, fuhren sie – ohne Tresor – zu dem Angeklagten nach Aß. , um von diesem geeignetes Werkzeug für die Öffnung des Tresors zu entleihen. Dabei berichteten sie ihm von dem zuvor begangenen Wohnungseinbruchdiebstahl und dem entwendeten Tresor. Der Angeklagte gab den beiden Haupttätern einen Vorschlaghammer, mit dem es ihnen indes ebenfalls nicht gelang, den Tresor zu öffnen. Daraufhin begaben sie sich mit ihrem Fahrzeug erneut zum Angeklagten und baten ihn erneut um geeignetes Werkzeug. Der Angeklagte überließ den Mitangeklagten nunmehr ein Brecheisen und begleitete sie zum Ablageort des Tresors, „um gegebenenfalls bei der Öffnung behilflich zu sein“. Mit dem Brecheisen gelang es schließlich dem Mitangeklagten D. , den Tresor zu öffnen; der Angeklagte erhielt für seine Hilfe etwa 200 € von dem erbeuteten Geld. Auf der Rückfahrt warfen der Angeklagte und der Mitangeklagte A. den Tresor mit darin befindlichen weiteren Papieren in einen nahe gelegenen Fluss.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestanden die Tatbeiträge des Angeklagten darin, geeignetes Werkzeug zum Aufbruch des zuvor durch die beiden Haupttäter entwendeten Tresors zur Verfügung zu stellen, in der Begleitung zum Ablageort des Tresors, um „gegebenenfalls“ bei dessen Öffnung behilflich zu sein, und in der Entsorgung des Tresors. Der Wohnungseinbruchdiebstahl war allerdings bereits zu dem Zeitpunkt beendet, als die Haupttäter den Angeklagten aufsuchten, um von diesem geeignetes Werkzeug für die Öffnung des Tresors zu entleihen und ihm dabei von dem zuvor begangenen Wohnungseinbruchdiebstahl berichteten. Das Diebesgut war aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts bereits entfernt. Rückholaktivitäten des Eigentümers waren nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13, vom 18. April 2012 – 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89).

Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend prüfen kann, ob der Angeklagte sich ggf. wegen Hehlerei oder Begünstigung strafbar gemacht hat, kommt auch eine Schuldspruchänderung nicht in Betracht. Der dargelegte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung.

3. Da die Strafgewalt des Strafrichters ausreicht, macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 4 StR 75/94, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Zuständigkeit 1).

Appl Zeng Bartel Wimmer Grube

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