Paragraphen in I ZR 167/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 69 | UrhG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 69 | UrhG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 167/15 BESCHLUSS vom 27. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZR167.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 2015 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 63% und die Klägerin 37%. Der Streitwert wird auf 390.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Parteien haben keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten aufgeworfenen urheberrechtlichen Fragen sind inzwischen durch die Senatsentscheidung "World of Warcraft I" (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 53 ff. = WRP 2017, 320) geklärt. Eine Revision der Beklagten hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai
- I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). Die auf Computerprogramme zugeschnittene Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist auf die auch audiovisuelle Elemente enthaltenden Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" nicht anwendbar.
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Löffler Schaffert Feddersen Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.08.2014 - 33 O 26527/13 OLG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - U 3427/14 Kart -
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1 | 69 | UrhG |
1 | 97 | ZPO |
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